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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-06-11

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-06-11

Wortprotokoll

Die Möglichkeit, ein Tätigkeitsverbot von Amtes wegen oder auf Antrag der betroffenen Person zu überprüfen und allenfalls aufzuheben, ist geltendes Recht. Da wird nichts Neues legiferiert. Diese Regelung im geltenden Recht wurde deshalb eingeführt, weil sie auf dem Grundsatz beruht, dass eine Massnahme nur so lange dauern darf, als sie auch notwendig ist. Aus diesem Grund sieht jetzt auch dieser Gesetzentwurf vor, dass nach Ablauf einer bestimmten Dauer von Amtes wegen oder auf Antrag der betroffenen Person geprüft werden kann, ob ein Tätigkeitsverbot eingeschränkt oder aufgehoben werden soll. Wenn die zuständige Behörde aber zum Schluss kommt, dass die verurteilte Person nach wie vor eine Gefahr darstellt, dann wird das Verbot aufrechterhalten. So funktioniert das im heute geltenden Recht.

Wir sehen keinen Grund, weshalb wir in diesem Fall jetzt von diesem Grundsatz abweichen sollen. Auf diese Weise können wir nämlich auf der einen Seite dem Verhältnismässigkeitsprinzip und auf der anderen Seite dem Schutz der Bevölkerung Rechnung tragen.

Ich bitte Sie, hier die Kommissionsmehrheit zu unterstützen.

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