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Jositsch Daniel · Nationalrat · 2012-09-10

Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-09-10

Wortprotokoll

Bei der hier zu beratenden Vorlage geht es um die verdeckte Ermittlung. Die verdeckte Ermittlung ist das Einschleusen von Polizeibeamten oder von der Polizei bestimmten Personen in ein kriminelles Umfeld zur Ermittlung von Straftaten.

Vor der Schaffung der Schweizerischen Strafprozessordnung war die Thematik im Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung geregelt. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung wurden weitgehend in die Strafprozessordnung integriert. Bevor das Parlament diese Änderungen vorgenommen und die Schweizerische Strafprozessordnung geschaffen hat, hatte das Bundesgericht in ständiger Praxis festgehalten, dass die sogenannte einfache Lüge und sogenannte Scheinkäufe nicht als verdeckte Ermittlung gelten und entsprechend nicht vom Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung erfasst werden. Das heisst, insbesondere Ermittlungen in Chatrooms zur Aufdeckung von Straftaten im Zusammenhang mit Pädophilie oder das einfache milieuangepasste Auftreten von Polizeibeamten zur Ergreifung von Drogenhändlern oder sonstige milieuangepasste Ermittlungen fielen nicht unter das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung.

In einem fragwürdigen Entscheid hat dann das Bundesgericht entschieden, dass es eine Praxisänderung vornehmen möchte und dass plötzlich jedes nichtoffene Auftreten von Polizeibeamten als verdeckte Ermittlung einzustufen sei. Die Ermittlung in Chatrooms oder dass Polizeibeamte, die milieuangepasst auftreten, sich von Drogenhändlern auf der Strasse einfach kontaktieren oder ansprechen lassen, sollten also plötzlich unter das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung fallen.

Da dieser Meinungsumschwung des Bundesgerichtes nicht mehr in die Strafprozessordnung integriert werden konnte, entstand ab dem 1. Januar 2011, dem Inkrafttreten der Strafprozessordnung, die unangenehme Situation, dass solche Handlungen gar nicht mehr bewilligt werden konnten und gar nicht mehr vorgenommen werden konnten. Sie erinnern sich vielleicht: Dass solches Fahnden, solches Ermitteln in Chatrooms, beispielsweise zum Aufdecken von pädosexuellen Straftätern, nicht mehr möglich war, hat in der Presse einen grossen Wirbel ausgelöst. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat aufgrund einer parlamentarischen Initiative diese Thematik aufgenommen und die Meinung vertreten, man müsse hier eine Lösung finden. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates teilte diese Meinung. Nach Anhörung kantonaler Justiz- und Polizeidirektoren sowie Experten und nach Durchführen einer Vernehmlassung wurde die nun zur Diskussion stehende Vorlage geschaffen und von der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates einstimmig angenommen.

Die Vorlage sieht grundsätzlich Folgendes vor:

1. Die verdeckte Ermittlung wird wieder auf den ursprünglichen Bereich beschränkt. Das einfache Verschleiern der Identität von Polizeibeamten wird neu als verdeckte Fahndung im Unterschied zur verdeckten Ermittlung definiert und explizit in der Strafprozessordnung geregelt. Die verdeckten Ermittler erhalten eine sogenannte Legende: Ihre Persönlichkeit wird qualifiziert verschleiert, ihre Einsätze sind auf eine längere Dauer ausgerichtet, und es ist eine Anonymitätszusage möglich. Als verdeckte Ermittler können sowohl Polizeibeamte als auch Privatpersonen eingesetzt werden.

2. Die verdeckten Fahnder auf der anderen Seite, die neu geschaffen werden, verdecken zwar ihre Identität, bedienen sich aber keiner Legende. Sie haben einen auf kurze Zeit ausgerichteten Einsatz, der keiner gerichtlichen Genehmigung bedarf. Ein solcher Einsatz ist nur Polizeibeamten möglich, und die Zusage der Anonymität wird nicht gewährt. Die Kommission für Rechtsfragen ist der Ansicht, dass die verdeckte Fahndung neu in der Strafprozessordnung geregelt werden soll und dass sie zulässig ist, wenn mindestens ein vager Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht. Sogenannte Vorfeldermittlungen, die also vor dem Vorliegen einer konkreten Straftat erfolgen sollen, sind damit ausgeschlossen, mindestens solange es keinen Bezug zu einer bereits verübten Straftat gibt.

Die präventive Ermittlung - das ist die Ansicht der Kommissionsmehrheit - ist dagegen im kantonalen Polizeirecht zu regeln. Verschiedene Kantone haben hier schon gesetzgeberische Massnahmen ergriffen. Das heisst, wir haben mit der jetzt zur Diskussion stehenden Vorlage eine quasi eidgenössische oder schweizerische Lösung, die sich auf den Moment nach Vorliegen einer Straftat bezieht, wohingegen die Ermittlungen durch die Polizei, die vorgängig erfolgen, auf kantonaler Ebene geregelt werden müssen.

Eine Minderheit ist der Ansicht, man sollte, wie dies schon früher im Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung der Fall war, eine gesamtschweizerische Lösung sowohl für den Bereich nach erfolgter Straftat als auch für den Bereich der Vorfeldermittlungen erlassen. Sie stellt den Antrag, dass quasi der ganze Bereich der verdeckten Ermittlung und der verdeckten Fahndung von der neuen Lösung erfasst wird.