Hausammann Markus · Nationalrat · 2012-09-19
Hausammann Markus · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-09-19
Wortprotokoll
Ich begründe meine Minderheitsanträge zu Artikel 13 Absatz 3 und zu Artikel 17.
Artikel 13 muss gemäss der Formulierung auf der Fahne ergänzt und verstärkt werden. Im geltenden Landwirtschaftsgesetz ist diese Massnahme in Artikel 55 Absatz 2 aufgeführt und betrifft ausschliesslich den Getreidemarkt. Angesichts der Tatsache, dass Artikel 55 im Rahmen der AP 2014-2017 gestrichen wird, ist sein Inhalt in Artikel 13 Absatz 3 aufzunehmen und sein Geltungsbereich auf den gesamten Agrar- und Lebensmittelsektor auszudehnen. Diese Korrektur entspricht somit in erster Linie einer Wahrung des geltenden Rechts. Sie stellt eine Ergänzung und Präzisierung von Artikel 9 dar. Sie trägt angesichts steigender Volatilität - der Herr Bundesrat hat darauf hingewiesen - zu einem besseren Funktionieren des Agrarmarktes bei, indem sie punktuell Massnahmen ermöglicht, um das Angebot an die Nachfrage anzupassen. Obwohl die in diesem Artikel vorgesehenen Massnahmen bisher nie umgesetzt wurden, ist es wichtig, diese Möglichkeit im Gesetz beizubehalten. Sie stellt im Falle eines grossen Marktungleichgewichts, was häufiger der Fall sein könnte, ein Sicherheitsnetz dar. Sämtliche Spezialisten sind sich nämlich darüber einig, dass die landwirtschaftlichen Rohstoffmärkte in den nächsten Jahren von einer grösseren Instabilität gekennzeichnet sein werden.
Wir beantragen Ihnen weiter, Artikel 17 zu ergänzen, mit dem Ziel, eine grösstmögliche Versorgung mit einheimischen landwirtschaftlichen Produkten sicherzustellen. In Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen bleibt der Grenzschutz ein wichtiges Instrument, um die in Artikel 104 der Bundesverfassung festgelegten Ziele zu erreichen. Parallel zum Versorgungssicherheitsbeitrag tragen die Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Rohstoffe wesentlich zur nachhaltigen, diversifizierten und qualitativ hochwertigen einheimischen Produktion bei. Sie müssen auf dem heutigen Niveau gehalten werden. In der AP 2014-2017 müssen die heutigen Einzelkulturbeiträge für Zuckerrüben, Ölsaaten usw. auch auf den Anbau von Futtergetreide und Proteinen ausgedehnt werden, damit der Rückgang der inländischen Rohstoffe zur Ergänzungsfutterproduktion gebremst werden kann.
Entgegen den in der Botschaft geäusserten Absichten kann es doch nicht sein, dass die Attraktivität des Futtergetreides dadurch gesteigert wird, dass die bewilligte Stützung des Grenzschutzes für Brotgetreide reduziert und der Anbau von Brotgetreide geschmälert wird. Der Begriff "grösstmögliche Versorgung" muss im Rahmen der Periode 2014-2017 als eine Aufrechterhaltung des heutigen Selbstversorgungsgrades interpretiert werden. Diese Änderung stimmt einwandfrei mit dem Prinzip der Ernährungssouveränität überein, das Sie in Artikel 2 Absatz 4 des Landwirtschaftsgesetzes beschlossen haben.