Germann Hannes · Ständerat · 2013-03-13
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-03-13
Wortprotokoll
Die Aussenpolitische Kommission hat dieses Investitionsschutzabkommen mit Tunesien eingehend beraten. In einer ersten Phase haben wir die Behandlung sistiert, um einen zusätzlichen Bericht einzufordern. Wir haben diesen dann erhalten: eine Notiz des WBF vom 5. Februar 2013. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung dieses Abkommens ist dann letzten Endes mit 5 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung gutgeheissen worden. Es sind aber Zweifel geblieben; Herr Recordon hat sie jetzt zum Ausdruck gebracht. Es ist ja nicht ein grundsätzliches Nein zu Investitionsschutzabkommen, solche sind wichtig. Wenn Schweizer Unternehmen in einem Markt investieren wollen und sollen, dann müssen sie auch die entsprechende Rechtssicherheit haben. Genau darum geht es.
Nun hat aber Herr Recordon die Frage angesprochen, die sich mit der Vertragspraxis und Artikel 6 des Investitionsschutzabkommens mit Tunesien befasst. Er hat auch auf das Verfahren Philip Morris versus Uruguay verwiesen. Dort hat Philip Morris im Zusammenhang mit regulatorischen Massnahmen Uruguays im Bereich der Tabakkonsumbekämpfung auf der Grundlage des Investitionsschutzabkommens zwischen der Schweiz und Uruguay ein Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren gegen Uruguay eingeleitet. Dieses Schiedsgerichtsverfahren ist noch nicht entschieden. Wir wissen also nicht, was genau herauskommt. Das mag störend sein, es hat aber letztlich mit diesem Abkommen jetzt direkt keinen Zusammenhang. Nur die Bestimmungen sind dieselben; da bin ich mit Herrn Recordon einig. Es geht um diese indirekte oder materielle Enteignung. Dabei handelt es sich im Gegensatz zur eigentlichen Enteignung um einen Eingriff des Staates in die Ausübung der Eigentumsrechte, ohne dass das Eigentum selbst entzogen wird; es kann aber die gleiche Wirkung haben. Der Investor verliert dadurch die Möglichkeit, über sein Eigentum im bisherigen Rahmen zu verfügen, und der wirtschaftliche Wert einer Investition wird dauernd vermindert; davor zu schützen ist ja eigentlich genau der Sinn dieser Investitionsschutzabkommen.
Ich will Sie nicht mit allzu vielen Details belästigen. Die Regelung mit der indirekten Enteignung entspricht inhaltlich den entsprechenden Bestimmungen in den früher abgeschlossenen Investitionsschutzabkommen der Schweiz, einschliesslich jenes mit Uruguay. Auch wenn es in der Bestimmung zur Enteignung nicht ausdrücklich erwähnt ist, so ist allgemein anerkannt, dass diese die Vertragsstaaten grundsätzlich nicht daran hindert, weiterhin regulatorische Massnahmen zur Verfolgung öffentlicher Interessen wie zum Beispiel des Schutzes der Umwelt, Gesundheit oder Sicherheit zu ergreifen.
Genau diese Möglichkeit hat ja auch Tunesien, so der Staat es denn will. Es ging ja eigentlich darum, Tunesien zu schützen. Wenn die Regierung Tunesiens jetzt möchte, dass investiert werden kann, dann wüsste ich nicht, warum wir als Schweizer hier zurückstehen sollten. Es ist ein Abkommen im bisherigen Rahmen. Es ergibt sich vielleicht eine Neuausrichtung dieser Abkommen, aber das wird man dann zu jenem Zeitpunkt auch im internationalen Kontext prüfen und entsprechend dann die nächsten Abkommen halt anders aushandeln.
Ich bitte Sie jetzt, die unsichere Lage in Tunesien nicht als Vorwand zu nehmen, sondern eben im Gegenteil als Grund für eine Zustimmung. Tunesien braucht Investitionen, die Schweizer Unternehmen, die investieren wollen und können, wollen Rechtssicherheit, und Sie geben ihnen das mit Ihrer Zustimmung zu diesem Investitionsschutzabkommen.