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Rechsteiner Paul · Ständerat · 2013-06-05

Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-06-05

Wortprotokoll

Bei Absatz 2 geht es nicht mehr um die Grundsatzfrage, ob es eine bedarfsabhängige Zulassungsbeschränkung geben soll oder nicht; diese Frage ist beim Eintreten entschieden worden. Es geht jetzt um die Frage einer Ausnahmebestimmung, d. h. um die Frage, ob diese Beschränkung für Spezialärzte, die mindestens einige Jahre an einer anerkannten schweizerischen Institution gearbeitet haben, wieder gelockert werden soll. Die Frage, wie viele Jahre dies sein sollen, wird zu entscheiden sein. Es geht hier also um die Ausnahme von der Regel, um eine Lockerung der Regelung, die hier vorgesehen ist. Das ist die wichtige Eingangsbemerkung.

Die starke Minderheit - die Kommission entschied mit 7 zu 6 Stimmen - ist der Meinung, dass die Lockerung dieser Beschränkung, die der Nationalrat für Personen, die in der Schweiz an einer Institution gearbeitet haben, eingeführt hat, grundsätzlich richtig ist. Die Diskussion in der Kommission bezog sich in erster Linie auf die Rechtsfrage, ob das mit dem Freizügigkeitsabkommen, mit dem übernommenen europäischen Recht, kompatibel sei. Für die Kommission stellte sich die Frage der Diskriminierung; das war die einzige Frage, die diskutiert wurde. Die Opportunität einer solchen Lockerung der Zulassungsbeschränkung stand im Hintergrund. Ich meine, dass das die Frage ist, die hier zu entscheiden ist. Gerade angesichts der knappen Mehrheitsverhältnisse, die in der Kommission, aber auch im Plenum bei dieser Frage herrschten, müssten eigentlich jene, die gegen eine solche neue Regelung sind, einer Lockerung dieser Einschränkung zustimmen.

Es ist deshalb wichtig, dass die Frage der Diskriminierung und die Frage der Kompatibilität mit dem Freizügigkeitsabkommen genauer geprüft werden. Mit der Minderheit bin ich nach Anhören der Expertinnen und Experten und nach langen Diskussionen der Auffassung, dass dies kompatibel sei. Die Kommission hat es bei der Prüfung dieser Frage genau genommen, das muss man sagen. Sie hat auf der Basis des Einzelantrages Ingold und des Beschlusses des Nationalrates eine Stellungnahme der Verwaltung eingeholt. Die Verwaltung war der Meinung, dass es so, wie es der Nationalrat formuliert hat, indirekt diskriminierend und somit ein Problem wäre. Die Kommission hat zwei weitere Stellungnahmen eingeholt. Sie hat Professorin Astrid Epiney, eine ausgewiesene Europarechtlerin, angehört. Sie war der Meinung, es sei diskriminierend. Die Kommission hat Professor Thomas Cottier angehört, auch er ein ausgewiesener Europarechtler, der der Meinung ist und bleibt, es sei nicht diskriminierend.

Wir haben also verschiedene Meinungen von Professoren. Was jetzt entscheidend ist: Wie positioniert sich unser Rat? Es ist klar, dass wir uns angesichts der auseinandergehenden Auffassungen eine Meinung dazu bilden müssen. Dies müssen wir aufgrund der gefallenen Argumente tun. Und da meine ich, dass es, wenn man es genau durchdenkt, gute Gründe gibt zu sagen, die Staaten hätten die Möglichkeit, Regeln zu erlassen, um Einschränkungen vorzunehmen, sofern sie nicht diskriminierend sind. Die Fragen, die dazu zu beantworten sind: Ist es ein Zweck, der zulässig ist? Ist es ein Zweck, der im öffentlichen Interesse liegt? Ist die Massnahme geeignet? Ist sie verhältnismässig? Diese Fragen stellen sich hier.

Herr Professor Cottier hat darauf hingewiesen, dass es in anderen Ländern zulässig ist, Einschränkungen vorzunehmen. Dies geschieht unter leicht veränderten Verhältnissen, aber auch vor dem Hintergrund der schärferen Bedingungen der Unionsbürgerrichtlinie; und hier ist nur über das Freizügigkeitsabkommen zu entscheiden. Es ist also zulässig, Einschränkungen im öffentlichen Interesse vorzunehmen. Und solche Regeln können zulässig sein, wenn es vom Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes her als sinnvoll erscheint. Das geht zumindest indirekt aus Urteilen des Europäischen Gerichtshofes hervor, die bezüglich Belgien und Österreich gefällt worden sind.

Noch schlagender ist der Vergleich, der mit den Anwälten gemacht worden ist. Bei Anwälten ist es so: Es ist zulässig, und wir haben die Regel, dass Anwälte, bevor sie in der Schweiz zu einer selbstständigen, eigenverantwortlichen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, zunächst drei Jahre lang unter der Verantwortung eines schweizerischen Anwaltes gearbeitet haben müssen. Jetzt kann man sich fragen, ob es, wenn es bei einem Anwalt zulässig ist vorzuschreiben, er müsse zunächst drei Jahre unter der Verantwortung eines schweizerischen Anwaltes gearbeitet haben, um Vertrautheit mit dem schweizerischen Rechtssystem und den schweizerischen Verhältnissen zu gewinnen, nicht auch zulässig ist, von einer Person im Bereich der Humanmedizin zu verlangen, dass sie zuerst eine dreijährige Tätigkeit an einer schweizerischen Institution ausübt. Ist das für einen [PAGE 419] Spezialisten nicht zulässig? Nehmen wir den Psychiater. Hier scheint es doch verhältnismässig zu sein, von ihm eine Vertrautheit mit den Verhältnissen zu verlangen, angefangen bei der Sprache bis hin zu den gesellschaftlichen Verhältnissen. Es ist ja auch so, dass es um sensible Güter geht, gerade in der Psychiatrie. Und da müsste man doch annehmen, dass man die Verhältnisse genauer kennen muss, auch die Verhältnisse in der Medizin und in der Pflege. Da unterscheidet sich die Schweiz von vielen Ländern Europas. Das ist also eine zulässige Einschränkung.

Man muss unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit noch Folgendes im Auge behalten: Es geht darum, dass die Regelung, die jetzt mit der bedarfsorientierten Zulassungsbeschränkung eingeführt wird, nur vorsieht, dass die Kantone eine Beschränkung für Spezialisten vorsehen können. Das bedeutet, dass jemand, der sich beschweren möchte, dass er wegen einer solchen Regelung nicht zu einer kassenpflichtigen spezialärztlichen Tätigkeit zugelassen wird, sich im spezifischen Kanton beschweren muss. Nehmen wir einen Psychiater, der aus der EU in den Kanton Genf kommt, ohne dort zuvor eine Tätigkeit ausgeübt zu haben. Nehmen wir an, er wolle sich beschweren, damit er an einer schweizerischen Institution direkt kassenpflichtig arbeiten kann, und dies ausgerechnet in einem jener wenigen Kantone, die eine solche Beschränkung im öffentlichen Interesse vorsehen. Ich meine, dass eine solche Person, ein Psychiater oder eine Psychiaterin, die das im Kanton Genf verlangen würde, in einer etwas prekären Argumentationssituation wäre. Denn sie kann freierwerbend tätig sein, es geht hier nur um die kassenpflichtige Abrechnung. Es geht ausschliesslich darum, kassenpflichtig abrechnen zu können, in diesem spezifischen Kanton, der diese Ausnahme kennt. Und da muss es doch zulässig sein, dass wir eine solche Regelung treffen.

Um die Problematik, auf welche die Verwaltung und Professor Epiney in ihren Stellungnahmen hingewiesen haben, etwas abzumildern, haben wir von der Minderheit uns entschlossen, die Frist gemäss Antrag Ingold im Nationalrat - der ja mit einer starken Mehrheit entschieden hat - von fünf auf drei Jahre zu verkürzen. Mit dieser Frist von drei Jahren, analog zu den Anwälten, müsste das doch zulässig sein. So können wir eine Regelung schaffen, die auch trägt.

In diesem Sinne ersuche ich Sie, der Minderheit zu folgen.