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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-03-15

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-03-15

Wortprotokoll

Der Einzelantrag Aeschi Thomas fordert die Streichung von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 mit der Begründung, dass das Schweizerwappen und die Schweizerfahne seit Langem unterschiedlich verwendet werden, weshalb sie nicht durch dieses Gesetz eingeengt werden dürften.

Artikel 2 Absatz 1 enthält die Definition des Schweizerwappens, wie sie im entsprechenden Bundesbeschluss seit 1889 festgelegt ist. Diese Definition bildet den Massstab für die Beurteilung der Frage, ob ein Zeichen mit dem Schweizerwappen verwechselbar sei. Neu wird lediglich die rote Farbe für das Wappen, welches der Eidgenossenschaft vorbehalten ist, definiert. Die Farbdefinition entspricht den Angaben gemäss dem Handbuch Corporate Design der Schweizerischen Bundesverwaltung.

Artikel 3 Absatz 1 definiert die Schweizerfahne, also die Flagge. Heute fehlt eine solche Definition. Weil die Schweizerfahne auf ein militärisches Feldzeichen zurückgeht, hat sie eben eine quadratische Form. Diese von den rechteckigen Fahnen anderer Staaten abweichende quadratische Form ist einerseits fest im Volk verankert: Die Schweizer Bürgerinnen und Bürger identifizieren sich mit den quadratischen Dimensionen, zumindest was die Flagge anbelangt. Andererseits ist die Form der Schweizerfahne auch im Ausland zur allgemein akzeptierten Tradition geworden und verfügt über eine besondere Kennzeichnungskraft. Gerade wegen ihrer quadratischen Form und ihrer ausgewogenen Proportionen ist sie zu einer der bekanntesten Fahnen der Welt geworden.

Ich bitte Sie, aufgrund dieser Angaben am Entwurf des Bundesrates festzuhalten und den Einzelantrag Aeschi Thomas abzulehnen.

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