Eberle Roland · Ständerat · 2013-03-21
Eberle Roland · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-03-21
Wortprotokoll
Ich lege meine Interessen offen: Ich bin Verwaltungsratspräsident der HRS, einer bedeutenden Generalunternehmung in der Schweiz, und ich bin im Verwaltungsrat der Kibag, einer Unternehmung im Tiefbau und Spezialtiefbau. Ich spreche - wir haben bereits einige Vorredner gehört - auch zum Thema Teilkartellverbot, welches nach meinem Dafürhalten für die Arbeitsgemeinschaften, die in unserem Land sehr bekannt und sehr wohl gelitten sind, zu Rechtsunsicherheiten führt. Ich bin der Ansicht, dass dieses geplante Teilkartellverbot eben auch die bürokratischen Hürden für die KMU erhöht. Die Mehrheit der vorberatenden Kommission - wir haben es gehört - will das Teilkartellverbot in die Revision des Kartellgesetzes einfügen. Das Teilkartellverbot will gewisse Arten von Abreden einem Generalverdacht unterwerfen, und zwar unabhängig von der Frage, ob diese Abreden überhaupt schädliche Auswirkungen auf den Wettbewerb haben oder nicht. Die betroffenen Unternehmen haben einzig die Möglichkeit, den Nachweis zu erbringen, dass die Abrede effizienzsteigernde Wirkung hat. Dafür sollen sie die Beweislast tragen. Ein solcher Nachweis ist bekanntlich in sehr vielen Fällen kaum zu erbringen oder dann nur mit einem entsprechend grossen Aufwand.
Unter das Teilkartellverbot und die damit verbundenen Sanktionsandrohungen fällt auch die Bildung von Arbeitsgemeinschaften, und deshalb habe ich das Wort ergriffen. Es ist bekannt, dass sich im Vorfeld von öffentlichen und privaten Ausschreibungen sehr oft KMU zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschliessen. Das Modell dieser Arbeitsgemeinschaften hat sich nicht nur im Bauhauptgewerbe, sondern auch bei Planungsgemeinschaften sehr bewährt. Bei Ausschreibungen könnte die Beteiligung zweier oder mehrerer Planungs- und Ingenieurbüros beispielsweise oder die Zusammenarbeit verschiedener Bauunternehmungen, so denke ich, durch dieses Teilkartellverbot als Bewerbungssystem gefährdet sein oder zumindest erheblich erschwert werden, weil zusätzliche Beweisaufwendungen zu führen wären.
Bislang musste die Behörde den Unternehmen nachweisen, dass eine Wettbewerbsabrede erheblich bzw. schädlich ist, bevor eine Sanktion ausgesprochen werden konnte. Mit dem Teilkartellverbot sollen auch unerhebliche Abreden, d. h. Abreden ohne negative Auswirkungen auf den Wettbewerb, gebüsst werden. Den Unternehmen soll zur Verteidigung einzig die Möglichkeit bleiben, die Effizienz der notabene unerheblichen Abrede nachzuweisen. Dafür werden sie die Beweislast tragen müssen. Denn wer "die Folgen der Beweislosigkeit trägt, trägt in contrario natürlich die Beweislast". Ein ganzer Strauss bewährter, durchaus prokompetitiver Kooperationsformen zwischen Unternehmen wird durch diese überrissene Regelung nach meinem Dafürhalten gefährdet.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit Föhn zu folgen und dieses Teilkartellverbot nicht in dieser Art aufzubauen, denn ich erachte es als KMU-feindlich, also als recht bürokratisch und zum Teil auch als rechtsstaatlich bedenklich.
Nochmals: Ich bitte Sie, dem Konzept Föhn zu folgen.