Graber Konrad · Ständerat · 2012-06-07
Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2012-06-07
Wortprotokoll
Wir befinden heute noch über zwei wesentliche Differenzen in dieser Vorlage. Bei der ersten geht es um Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b. Hier wurden wir in der Kommission informiert, dass mit der von uns vorgenommenen Änderung eigentlich zwei Ziele verfolgt werden: Es können einerseits Dienstleistungssperren ausgesprochen werden, wenn Bussen nicht bezahlt werden. Damit würden die Schweizer Arbeitgeber einem Berufsverbot ausgesetzt. Schweizer Arbeitgeber, die sich nicht an die Normalarbeitsverträge halten und die Minimallöhne nicht bezahlen, können anderseits auch auf dem Gerichtsweg verfolgt werden. Sie sind in unserem Land, anders als Entsendebetriebe, die zum Teil nur kurze Zeit da sind und die man nicht ohne Weiteres ins Recht fassen kann. Da ist eine andere Ausgangslage zu verzeichnen.
Ein weiterer Punkt bei Buchstabe b betrifft die Frage, ob es sich um Verwaltungsbussen oder Verwaltungssanktionen handelt. Der Bundesrat vertrat in der Kommission die Auffassung, dass sich die Redaktionskommission mit diesen begrifflichen Fragen noch im Detail auseinandersetzen solle; Ihre Kommission teilte diese Meinung. Das ist daher kein Thema materieller Art für die Ratsdebatte. Wir haben uns deshalb in der Kommission, was Buchstabe b angeht, dem Nationalrat angeschlossen.
Etwas komplizierter gestaltete sich die Diskussion bei Buchstabe c: Wenn die Maximalbusse von 5000 Franken anzuheben wäre, müsste gemäss erhaltener Auskunft eine Änderung des Verwaltungsstrafrechts erfolgen. Bei dieser Bestimmung ergab sich vor allem auch eine Interpretationsfrage. Die Mehrheit hat die 5000 Franken als Maximalgrenze verstanden; die Minderheit wird sich dazu sicher noch äussern. Die Mehrheit hat für den Fall, dass die Auftragssumme höher als 50 000 Franken wäre, Folgendes ausgeführt: Wenn die Auftragssumme beispielsweise 100 000 Franken wäre, würde sich bei Anwendung der 10-Prozent-Klausel zwar eine theoretische Busse von 10 000 Franken ergeben, der Maximalbetrag wäre aber weiterhin 5000 Franken. 5000 Franken als Maximalbetrag, so hat es die Mehrheit interpretiert.
Die Minderheit war anderer Auffassung. Sie sagt: Grundsätzlich gibt es Bussen bis 5000 Franken. Wenn das Auftragsvolumen aber über 50 000 Franken liegt - 100 000 Franken beispielsweise -, dann kommen die 10 Prozent zur Anwendung. Das würde bedeuten, dass eine Busse von 10 000 Franken ausgesprochen würde; eine Busse also, die wesentlich höher ist als 5000 Franken.
Darüber gab es eine längere Diskussion, und es ist feststellbar, dass sich Minderheit und Mehrheit in der Interpretation des von uns verabschiedeten Textes nicht gefunden haben. Gemäss Ansicht Ihrer Kommission sollten die Minimalbussen aber nicht an die Auftragssumme gebunden sein. Das ist mindestens die Auffassung der Mehrheit. Die Bussen sind von den Kantonen nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip festzulegen; so wollte es die Mehrheit der Kommission.
Nach Ansicht des Departementes wären die 5000 Franken tatsächlich als Obergrenze zu verstehen, und die 10 Prozent könnten nur im Bereich gelten, der darunterliegt. Es stellt sich effektiv die Frage, was diese 10 Prozent der Auftragssumme bringen, wenn man trotzdem eine Obergrenze von 5000 Franken festlegt.
Man kann eine Busse bzw. eine Sanktion nicht an ein fremdes Element wie die Höhe der Auftragssumme knüpfen. Entscheidend sollte auch in dieser Frage das Verschulden sein; damit hat die Auftragssumme per se nichts zu tun. Deshalb ist es vom strafrechtlichen Gesichtspunkt her falsch, wenn [PAGE 471] man die Auftragssumme herbeizieht, um hier die Strafe zu bemessen.
Wenn die Busse nicht bezahlt wird, besteht die Möglichkeit, eine Dienstleistungssperre zu verhängen. Das trifft den ausländischen Dienstleistungserbringer heute wie auch in Zukunft. Insofern bringt Buchstabe b in Bezug auf den Entsendebetrieb nichts Neues, wenn man ihn so fasst.
Wir hatten dann am Schluss bei dieser Bestimmung effektiv ein knappes Abstimmungsergebnis. Dem Beschluss des Nationalrates wurde mit 6 zu 5 Stimmen zugestimmt. Deshalb hat sich hier auch eine relativ starke Minderheit ergeben, die sich sicher noch zu Wort melden wird.
Im Namen der Kommission beantrage ich Ihnen, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu folgen.