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Metzler Ruth · Bundesrat · 2001-10-01

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2001-10-01

Wortprotokoll

Mit der als Postulat überwiesenen Motion Hollenstein 00.3344, "Berufsgeheimnis. Anpassung", vom 22. Juni 2000 wurde der Bundesrat gebeten, Artikel 321 Absatz 1 StGB so zu ändern, dass künftig alle Angehörigen eines Gesundheitsberufes dem Berufsgeheimnis unterstellt sind. Der Vorstoss zielte also darauf ab, den von Artikel 321 StGB abschliessend umschriebenen Kreis von Personen, die an das Berufsgeheimnis gebunden sind, zu erweitern und diesen Personen so ein Zeugnisverweigerungsrecht zu sichern. Es ging mithin nicht darum, den Begriff "Hilfspersonen" zu ersetzen. Weil der Entwurf für die vereinheitlichte schweizerische Strafprozessordnung, der sich bis Ende Februar 2002 in der Vernehmlassung befindet, auch das Zeugnisverweigerungsrecht neu regelt, stellte der Bundesrat in Aussicht, dass in diesem Zusammenhang entschieden werde, ob und wie Artikel 321 StGB geändert werden müsse. Dieser Entscheid kann sinnvollerweise erst nach Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens zum Entwurf der Strafprozessordnung (StPO) gefällt werden. Den Betroffenen bzw. Interessierten steht es selbstverständlich frei, im Rahmen der Vernehmlassung alternative Terminologievorschläge zu unterbreiten, die geprüft werden können. Bis wann die vereinheitlichte StPO und der in diesem Zusammenhang allenfalls zu ändernde Artikel 321 StGB in Kraft treten können, kann zurzeit noch nicht zuverlässig abgeschätzt werden.