Jositsch Daniel · Nationalrat · 2012-12-05
Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-12-05
Wortprotokoll
Der Initiant fordert beim Delikt der schweren Körperverletzung gemäss Artikel 122 des Strafgesetzbuches eine erhöhte Mindeststrafe für bestimmte Handlungsformen, für bestimmte Vorgehensweisen. Die Strafandrohung bei der schweren Körperverletzung sieht eine Freiheitsstrafe ab sechs Monaten oder eine Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor. Neu soll die Mindeststrafe zwei Jahre Freiheitsstrafe betragen, wenn der Täter dem Opfer eine Verletzung der Kopf- oder der Bauchregion durch Schlagen, Treten, Trampeln, Springen, Hüpfen oder Wippen zufügt.
Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates hat der parlamentarischen Initiative zunächst mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung äusserst knapp Folge gegeben. Die ständerätliche Schwesterkommission hingegen hat mit 6 zu 2 Stimmen bei 3 Enthaltungen keine Folge gegeben. Die RK-NR hat bei der zweiten Beratung des Geschäfts und unter Berücksichtigung der Argumente der RK-SR mit 17 zu 5 Stimmen nun doch sehr deutlich entschieden, Ihnen zu beantragen, der Initiative keine Folge zu geben, dies aus folgenden Gründen:
Anträge auf Anhebung des Strafrahmens sind oftmals dadurch motiviert, dass bei Gerichten die Tendenz besteht, nur den unteren Teil des Strafrahmens auszunützen. Mit der Anhebung des Mindeststrafrahmens sollen die Gerichte gezwungen werden, höhere Strafen auszufällen. Die Mindeststrafe für ein Delikt muss jedoch den mildesten denkbaren Fall angemessen sanktionieren können, weshalb die Anhebung der Mindeststrafe nur dann gerechtfertigt ist, wenn der mildeste denkbare Fall einer schweren Körperverletzung mit der geltenden Mindeststrafe nicht abgegolten werden könnte. Dies wird jedoch nicht behauptet, auch vom Initianten nicht, weshalb eine Anhebung der Mindeststrafe grundsätzlich ein unzweckmässiges Mittel wäre.
Ausserdem schlägt der Initiant vor, gewisse Handlungsformen schwerer zu bestrafen als andere. Das wäre systemwidrig und deshalb nicht zweckmässig, weil andere Handlungsformen ebenso gravierend sein können. Der Initiant erwähnt "Schlagen, Treten, Trampeln, Springen, Hüpfen oder Wippen". Sie können durch andere Einwirkungen auf den Körper mindestens ebenso schwere Verletzungen verursachen und könnten dann gewissermassen milder bestraft werden. Das würde keinen Sinn machen.
Ein weiterer und wahrscheinlich der entscheidende Grund, warum der Initiative keine Folge gegeben werden kann, ist der Umstand, dass unterdessen das Projekt "Harmonisierung der Strafrahmen" vom Bundesrat vorbereitet wird. Im Rahmen dieses Geschäfts werden die Strafrahmen aller Delikte, also auch des hier zur Diskussion stehenden Delikts, überprüft. Wie Sie wissen, können wir einer parlamentarischen Initiative nur dann Folge geben, wenn erstens Handlungsbedarf besteht und wenn zweitens nicht bereits ein Geschäft vom Bundesrat selbst aufgenommen worden ist. Da das Zweite der Fall ist, ist die Initiative ohnehin hinfällig, wobei sie, wie gesagt, auch inhaltlich überflüssig wäre. Aber sie ist gewissermassen schon aus formellen Gründen überflüssig, und es besteht für die Initianten auch kein Nachteil. Sie können genau diesen Antrag im Rahmen der parlamentarischen Debatte im Zusammenhang mit der Vorlage zur Strafrahmenharmonisierung problemlos einbringen, und dann werden wir dort noch einmal darüber diskutieren müssen.
Aus diesen Gründen empfiehlt Ihnen die Mehrheit der RK-NR, der Initiative keine Folge zu geben.