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Huber Annemarie · 2001-10-02

Huber Annemarie · Bern · 2001-10-02

Wortprotokoll

Für den Bundesrat geht es hier um einen Kernpunkt der Vorlage, bei dem ich Sie bitten möchte, die Bedenken des Bundesrates, die er auch als Arbeitgeber der Bundesverwaltung hat, in Ihre Überlegungen mit einzubeziehen. Die Regelung der Unvereinbarkeiten im Parlamentsgesetz wurde nötig nach der Verfassungsrevision, bei welcher die bisherige, nicht in allen Teilen befriedigende Regelung zur Lösung auf die Gesetzesstufe delegiert wurde. Der Bundesrat teilt die Bestrebungen Ihrer Kommission, diese Ungereimtheiten zu beseitigen, insbesondere in nichtgerechtfertigten Fällen wie z. B. die Briefträger oder die Kondukteure.

Der Bundesrat ist auch der Meinung, dass der Grundsatz der Gewaltentrennung und die Gleichstellung der eidgenössischen Räte eine einheitliche Regelung für den Nationalrat und den Ständerat verlangen. Er stimmt insofern der Fassung Ihrer Kommission zu. Zustimmen kann er auch der Weiterführung der bisherigen Unvereinbarkeiten für die Magistratspersonen.

Anders als die Kommissionsmehrheit möchte der Bundesrat aber an den Grundzügen der heutigen Regelung, die sich bewährt hat, festhalten. Er beantragt Ihnen, an der vollständigen Unvereinbarkeit für die Bediensteten der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung festzuhalten, und zwar jener Bundesverwaltung, wie sie im Anhang zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz festgehalten wird. Darin besteht der Hauptunterschied zum Kommissionsentwurf, welcher nur für leitende Bundesbedienstete eine Unvereinbarkeit vorsieht.

Folgende Gründe haben den Bundesrat zu seiner Haltung bewogen:

1. Der Bundesrat möchte Interessenkonflikte zwischen der freien Mandatsausübung und der Loyalität von Bediensteten des Bundes zu den Vorgesetzten vermeiden.

2. Die Ausübung eines Parlamentsmandates ist in hohem Mass zeitaufwendig. Der Bundesrat hegt die Befürchtung, dass bei fehlender Unvereinbarkeit zwischen Bundesbedienstung und Parlamentsmandat seine Festlegung der Prioritäten der Geschäftserledigung beeinträchtigt werden könnte. Er denkt, dass auch Bedienstete des Bundes bei dieser Geschäftserledigung im Interesse der Gesellschaft und der Öffentlichkeit handeln.

3. Schliesslich möchte der Bundesrat keinen Wissensvorsprung für Bedienstete des Bundes schaffen, die im Parlament Einsitz nehmen. Er befürchtet, dass damit eine Ungleichheit mit Ihnen entstehen könnte, die Sie nicht vom Wissensvorsprung eines Bundesbediensteten profitieren können.

4. Der Bundesrat ist auch der Meinung, dass in der heutigen Zeit Doppelmandate in jedem Fall vermieden werden sollen.

5. Schliesslich befürchtet der Bundesrat, dass die von der Kommission vorgeschlagene Regelung in Absatz 3, wonach im Einzelfall bestimmt werden muss, ob für einen Bediensteten der Bundesverwaltung eine Unvereinbarkeit vorliegt, weil er in bedeutendem Ausmass an der Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für den Bundesrat und die Bundesversammlung beteiligt ist, in der Praxis schwierig zu vollziehen sein wird. Der Bundesrat möchte hierzu eine eindeutige Gesetzesbestimmung, die eine klare Ausgangslage schafft und nicht dem Ermessen im Nachhinein überlassen bleibt.

Was die übrigen Bestimmungen betrifft, teilt der Bundesrat mit Ihrer Kommission die Meinung, dass eine differenzierte Regelung für die so genannt ausgelagerte Bundesverwaltung geschaffen werden soll. Grundsätzlich sollen keine Unvereinbarkeiten zwischen dem Parlamentsmandat und der Anstellung bei Organisationen oder juristischen Personen bestehen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, aber mit Verwaltungsaufgaben betraut sind.

Davon soll es zwei Ausnahmen geben:

1. Die Mitglieder der geschäftsleitenden Organe, zum Beispiel der Generaldirektor der SBB oder der Generaldirektor der Post; [PAGE 1331]

2. Personen, die den Bundesrat in solchen Organisationen vertreten; als Beispiel sei hier die Vertretung des Bundes im Verwaltungsrat der Ruag oder der Swisscom erwähnt.

Der Bundesrat geht somit, wie Sie auch, von einer differenzierteren Regelung der Unvereinbarkeiten aus. Er beantragt Ihnen aber inständig - und ich möchte diesen Antrag persönlich unterstützen -, von einer auch nur teilweisen Aufhebung der heute geltenden Unvereinbarkeiten im Bereich der zentralen und dezentralen Verwaltung abzusehen.

Ich denke, dies liegt nicht nur im Interesse des Bundesrates als Arbeitgeber der Bediensteten der Bundesverwaltung, sondern auch in Ihrem Interesse.