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Vischer Daniel · Nationalrat · 2009-03-20

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2009-03-20

Wortprotokoll

Zwei Vorbemerkungen:

1. Die Kommission für Rechtsfragen versteht sich nicht als moralische Institution. Sie urteilt nicht moralisch, sondern juristisch; das ist immer noch eine Differenz.

2. Wir verwahren uns dagegen, von Herrn Mörgeli wie eben als Organisation angesehen zu werden, die eine kriminelle Handlung begangen hat. Herr Mörgeli, solche Vorwürfe muss sich eine Kommission dieses Hauses von Ihnen nicht gefallen lassen! Ich finde es ungeheuerlich, dass Sie sich erlauben, einer Kommission, mit deren Entscheid Sie nicht einverstanden sind, vorzuwerfen, sie habe einen kriminellen Entschluss gefasst. Über die Konsequenzen Ihrer Äusserung habe nicht ich zu befinden, sondern das Ratsbüro.

Zum ersten Punkt, der absoluten Immunität: Wir gehen davon aus, es sei keine absolute Immunität gegeben, Frau Meier-Schatz und Herr Glasson hätten ausserhalb des [PAGE 567] engen Rahmens der Rats- und Kommissionstätigkeit gehandelt. Diese Entscheidung fiel allerdings knapp aus; Sie haben es gehört. Wir folgen der bisherigen Praxis, die einer engen Auslegung anhing.

Zu der Frage von Herrn Sommaruga im Nachgang dies: Es ist richtig, von der absoluten Immunität sind Zivilverfahren nicht betroffen. Indessen, es wurde eine Zivilklage eingereicht. Diese Zivilklage richtet sich aber nicht gegen die Personen, sondern qua Verantwortlichkeitsgesetz gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft. Ob die Schweizerische Eidgenossenschaft durch die absolute Immunität von einer Klage ausgenommen ist, ist, wie ich glaube, keine endgültig geklärte Rechtsfrage. Jedenfalls müsste hier das Ratsbüro Weiterungen machen. Wir sind dieser Frage nicht bis ins Detail nachgegangen. Diese Frage ist aber ja auch in Klärung.

Ich komme zur relativen Immunität. Wir beantragen Ihnen wie gesagt, diese nicht aufzuheben. Was sind unsere Gründe? Frau Meier-Schatz und Herr Glasson haben im Auftrag der GPK respektive einer Subkommission dieser Kommission gehandelt. Das ist unbestritten, und das wurde auch im Nachgang nicht in Zweifel gezogen. Es wurde im Nachgang von der Kommission auch nie festgestellt, Frau Meier-Schatz und Herr Glasson hätten ihre Befugnis überschritten, sie seien bezüglich ihres Auftrittes zu rügen. Vor diesem Hintergrund gab es nicht ein My einer Notwendigkeit - da hat uns ja auch die "NZZ" kritisiert -, die Protokolle einzusehen. Wir äussern uns nicht dazu, ob Frau Meier-Schatz und Herr Glasson im Einzelnen jeweils eine kluge Wortwahl getroffen haben. Wir folgen lediglich einer formalen Betrachtungsweise, indem wir sagen: Frau Meier-Schatz und Herr Glasson haben im Auftrag der Kommission gehandelt. Dieser Auftrag wurde erfüllt. Die Kommission hat nachher nie qua Mehrheitsentscheid rechtsgültig festgestellt, Frau Meier-Schatz und Herr Glasson hätten gegen die Kommission gehandelt.

Mithin entscheiden nicht wir als Kommission für Rechtsfragen, ob Frau Meier-Schatz und Herr Glasson richtig gehandelt haben, sondern die GPK. Sie hat, wenn auch mit verschiedenen politischen Nuancen, diesen Auftritt gebilligt, auch wenn er von Einzelnen kritisiert worden ist. Deshalb ist schon in objektiver Hinsicht eine Amtsgeheimnisverletzung gar nicht in Sicht. Frau Meier-Schatz und Herr Glasson hatten aber auch gar keinen Vorsatz bzw. Eventualvorsatz, das Amtsgeheimnis zu verletzen. Sie handelten einzig im Auftrag der Kommission.

Auch die Nötigungshandlung ist weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Frau Meier-Schatz und Herr Glasson hatten qua Kommissionsbeschluss in keiner Weise die Absicht, irgend jemanden zu nötigen, und was daran kriminell gewesen sein soll, im Sinne einer kriminellen Vereinigung, da muss ich Ihnen sagen, das war der Kommission in der Mehrheit doch unverständlich. Wir waren sogar etwas erstaunt, dass man diesen Artikel hier zur Anwendung bringen wollte.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich aber auch eine klare Unterscheidung zu anderen Fällen. Hier ist das Amtsgeheimnis objektiv nicht verletzt, subjektiv ebenfalls nicht. Würde der Vorwurf gegen Herrn Brunner zutreffen - ob das der Fall ist oder nicht, das ist nicht unser Problem, das hat die Untersuchung respektive das Gericht zu eruieren -, dann wäre es in objektiver Hinsicht unbestrittenermassen eine Amtsgeheimnisverletzung. Ich würde sagen, dann wäre es auch subjektiv eine Amtsgeheimnisverletzung, denn wenn man objektiv eine Amtsgeheimnisverletzung begeht, indem man etwas herausgibt, dann will man ja das wirklich auch ausbringen. Ob dann Herr Brunner einen Rechtfertigungsgrund hat - Notstand, Notwehr, übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund; das ist möglich -, das entscheidet nicht die Kommission für Rechtsfragen, sondern das justizielle Verfahren.

Zum Schluss dies: Wir haben die Auffassung, wir handeln nach juristischen Kriterien und nicht nach politischen Kriterien. Das ist schwierig. Aber in diesem Sinne spielte es keine Rolle, welcher Partei jemand angehörte, auch wenn, das gebe ich zu, durch die Konstellation dies vordergründig nicht unbedingt klar ist.

Ich ersuche Sie, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen und die absolute Immunität nicht anzunehmen, dann aber die Immunität nicht aufzuheben.