Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2005-03-01
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-03-01
Wortprotokoll
Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) übermittelt bereits heute, im Sinne der Amtshilfe im Bereich der Finanzmarktaufsicht, in vielen Fällen Informationen an ausländische Aufsichtsbehörden, damit diese ihre Börsengesetze durchführen können. Die gültigen gesetzlichen Anforderungen an die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen haben zur Blockierung der Amtshilfe für amerikanische Aufsichtsbehörden, wie die Securities and Exchange Commission (SEC), geführt. Diese hat die Praxis, sobald in einem nichtöffentlichen internen Verfahren ein Verdacht, z. B. auf Insidervergehen, einigermassen erhärtet ist, Klage vor Zivil- oder Verwaltungsbehörden einzureichen, womit alle zur Begründung der Klage eingereichten Dokumente öffentlich zugänglich werden. Zudem informiert die SEC regelmässig über Internet über die Klageeinreichung, in sogenannten "litigation releases". Damit wird das Prinzip der Vertraulichkeit, das dem schweizerischen Rechtsverständnis zugrunde liegt, krass verletzt.
Das Schweizerische Bundesgericht hält die genannten amerikanischen Verfahrensgrundsätze in zwei Entscheiden aus dem Jahre 2001 für mit dem schweizerischen Recht unvereinbar. Nach der Auffassung des Schweizerischen Bundesgerichtes schliessen das in der Praxis anerkannte Prinzip der langen Hand wie auch das Vertraulichkeitsprinzip jegliche Weitergabe der Informationen von Zweitempfängern an Dritte aus. Nach geltendem Gesetz muss die EBK einer Weiterleitung der Informationen an Gerichte oder andere [PAGE 35] Aufsichtsbehörden durch die ersuchende Behörde formell zustimmen. Gegen solche Zustimmungsbeschlüsse oder deren Ablehnung kann der Betroffene oder der Bundesanwalt Beschwerde an das Bundesgericht führen. Dabei wird auch die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit, eines bisher doch relativ ehernen Grundsatzes der Rechtshilfe unseres Landes, überprüft. Ich gestehe zu, dass man diesen Grundsatz auch schon einmal preisgegeben hat; Frau Metzler hat dies im Rechtshilfeabkommen mit Deutschland getan.
Dieses mögliche Widerspruchsverfahren vor Bundesgericht geht offenbar vor allem den finanzplatzmächtigen Amerikanern zu langsam. Unsere Verwaltung unterwirft sich den Forderungen der mächtigen Amerikaner und zeigt Bereitschaft, den schweizerischen Finanzmarkt immer mehr zu regulieren, denn um Marktregulierung und nicht so sehr um Verbrechensbekämpfung geht es eigentlich in der Praxis.
Mit der Willfährigkeit unserer Behörden werden wir bald den bestregulierten Finanzplatz der Welt haben. Aber der Finanzplatz Schweiz wird einfach keine Kunden mehr haben, die ihm ihr Geld anvertrauen wollen. Wenn jemand davon ausgehen muss, dass er bereits wegen eines zufälligen Wertpapierkaufs im weltweiten Internet als Übeltäter gebrandmarkt wird, kann er seine Konten direkt in den USA führen lassen, womit der amerikanische Druck seinen Zweck erfüllt hätte.
Der nächste Schritt auf der breiten Strasse der Willfährigkeit wird die praktisch wohl vorbehaltlose Umsetzung der neuesten Anpassungen der Empfehlungen der FATF, der Financial Action Task Force on Money Laundering, sein. Hier wollen wir ebenfalls wieder Musterschüler spielen, wie der Vorentwurf der Verwaltung zeigt. Natürlich gibt es die FATF-Empfehlungen auf dem Papier. Aber bereits die bisherigen Regeln werden in den einzelnen Mitgliedstaaten recht unterschiedlich umgesetzt. So gibt es in Grossbritannien immer noch keine eigentliche Identifizierung der Bankkunden. Obwohl in Italien eine grosse Zahl von Dienstleistungen der Geldwäschereiaufsicht unterstellt sind, werden sie in den wenigsten Fällen kontrolliert. In Frankreich werden von den jährlich mehr als 10 000 Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei nur etwa 0,5 Prozent an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. Ein Fall von Anklage in diesem Land ist bisher nicht bekannt geworden. Die USA als Anpeitscher der gesamten Regelungsverdichtung erfüllen im internationalen Länder-Rating die FATF-Empfehlungen am zweitschlechtesten. Dieses Faktum darf offenbar aus politischen Gründen in den Kommissionssitzungen er FATF nicht thematisiert werden. Die Schweizer Behörden sind ausserordentlich anständig, halten sich an die Spielregeln der Amerikaner und an deren private Wünsche.
Aufgrund dieser Fakten müssen wir uns wirklich fragen, warum unser Land seinen Finanzmarkt immer stringenter regulieren soll. Denn auch hier geht es in erster Linie um Marktregulierung und nicht alleine um Strafverfolgung, wenn wir beobachten, dass alle anderen Finanzplätze einerseits gesetzgeberisch, andererseits praktisch viel weniger weit gehen. Damit aussenpolitisch Ruhe herrscht, strebt die Bundesverwaltung einmal mehr an, auch diese FATF-Empfehlungen ungeachtet ihrer praktischen Auswirkungen auf den Finanzplatz so weit als möglich umzusetzen.
Solchen Tendenzen muss sich unser Parlament energisch widersetzen. Mit der hier unterbreiteten Lösung zur Änderung des Bankengesetzes werden die bewährten Prinzipien der Amts- und Rechtshilfe, nämlich das Spezialitätenprinzip, das Prinzip der langen Hand sowie jenes der doppelten Strafbarkeit, praktisch aufgegeben. Auch vonseiten des Datenschutzes wurden zu dieser Vorlage starke Vorbehalte angemeldet.
Mit einem Nichteintretensentscheid zum vorliegenden Geschäft haben wir Gelegenheit, uns den Tendenzen zur Willfährigkeit zu widersetzen. Wer sich unanständigem Druck entgegenstellt, geniesst die Achtung seiner Konkurrenten. Wer sich kleinmütig allen Forderungen beugt, erntet keinen Respekt.
Ich bitte Sie um Unterstützung des Antrages Schwander auf Nichteintreten.