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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-06-05

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-06-05

Wortprotokoll

Wir sprechen in Artikel 9 und in Artikel 18 von den formellen Voraussetzungen für die Einbürgerung. Das heisst ganz konkret: Wir entscheiden hier nicht, wer eingebürgert wird, sondern welches die Voraussetzungen sind, damit jemand überhaupt ein Einbürgerungsgesuch stellen darf - das möchte ich hier in aller Klarheit noch einmal festhalten.

Nun gibt es bei Artikel 9 eine Differenz in Bezug auf die Wohnsitzfrist. Es geht um die Frage, wie lange jemand in der Schweiz gewohnt haben muss, bis er überhaupt ein Einbürgerungsgesuch stellen darf. Hier gibt es jetzt folgende Ausgangslage: Der Bundesrat schlägt Ihnen vor, dass eine Wohnsitzfrist von acht Jahren festgehalten werden soll. Die Kommissionsminderheit vertritt diese Position ebenfalls, während die Kommissionsmehrheit für eine Wohnsitzfrist von zehn Jahren eintritt.

Es wurde jetzt mehrfach gesagt, dass diese zehn Jahre ein Kompromiss seien, weil heute im Gesetz ja eine Wohnsitzfrist von zwölf Jahren festgeschrieben ist. Ich muss diese Darstellung etwas korrigieren; sie ist unvollständig, denn mit diesem Gesetz ändert sich gemäss Entwurf des Bundesrates - das ist ein guter Antrag - Folgendes: Damit jemand überhaupt ein Einbürgerungsgesuch stellen kann, muss er neu eine Niederlassungsbewilligung haben. Das ist eine neue Hürde, die ganz bewusst eingebaut wurde. Sie wurde eingebaut, weil der Bundesrat der Meinung ist, dass jemand nur ein Einbürgerungsgesuch stellen können soll, wenn sichergestellt ist, dass bereits ein hohes Mass an Integration zu verzeichnen ist. Wenn ich Ihnen nochmals in Erinnerung rufe, was die Voraussetzungen sind, damit jemand überhaupt eine Niederlassungsbewilligung bekommt, sehen Sie, dass hier die Hürden tatsächlich massiv erhöht worden sind: Die betreffende Person darf keine Straftaten begangen haben, sie darf nicht sozialhilfeabhängig sein, und die Sprachkenntnisse sind bereits geprüft worden. Die Hürde der Niederlassungsbewilligung ist also eine wirkliche Hürde - sie wird in diesem Rat zum Teil auch kritisiert. Ich bin überzeugt, dass es eine richtige Hürde ist. Aber dann macht es eben auch Sinn, dass diejenigen, die sich besonders anstrengen und bereits nach fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung erhalten - das ist die Ausnahme -, auch belohnt werden und früher ein Einbürgerungsgesuch stellen können, nämlich bereits nach acht Jahren.

Das ist die Ausgangslage. Für den Bundesrat war immer klar, dass das zusammengehört: die Hürde, die wir mit der Niederlassungsbewilligung als Voraussetzung eingebaut haben; dass dann aber eine Person die Möglichkeit haben soll, wenn sie besondere Anstrengungen erbringt, das Einbürgerungsgesuch früher zu stellen.

Wenn Sie mit der Kommissionsmehrheit - zehn Jahre - stimmen, dann haben Sie auf der einen Seite die Hürde mit dem C-Ausweis eingebaut; aber auf der anderen Seite setzen Sie keinen Anreiz mehr. Es besteht null Anreiz, sich hier besonders anzustrengen. Das ist eigentlich das, was schade ist. Es ist auch nicht wirklich ein Kompromiss. Die Ausgangslage hat sich dann eigentlich nicht geändert; wenn Sie die zwölf Jahre nehmen würden, wie das früher eine Kommissionsminderheit wollte, dann wäre es eine reine Verschärfungsvorlage.

Wir haben nicht das Ziel gehabt, die Vorlage zu verschärfen. Wir haben uns vielmehr das Ziel gesetzt, eine Einbürgerungsvorlage zu haben, die eben die Integration stärker gewichtet. Nicht mehr die Anzahl der Aufenthaltsjahre allein soll ausschlaggebend sein, sondern wir sagen, dass die Integration das entscheidende Kriterium sei. Und noch einmal: [PAGE 904] Die Integration ist bereits eine hohe Hürde, um die Niederlassungsbewilligung zu erhalten.

Ich weiss, dass Sie hier einen Schritt machen müssten. Trotzdem bitte ich Sie, bei Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Kommissionsminderheit zu folgen respektive - ich schätze die Situation realistisch ein - sich Ihren Entscheid auf die Einigungskonferenz hin noch einmal gut zu überlegen.

In Artikel 9 Absatz 2 geht es um die Frage der Doppelanrechnung der Aufenthaltsjahre der Jugendlichen. Sie haben hier einen Schritt gemacht; ich bin froh, dass Sie ihn gemacht haben. Die Differenz ist nun: Zählen Sie die Jahre zwischen dem 5. und 15. Lebensjahr oder zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr doppelt? Ich glaube, das ist nicht die alles entscheidende Frage, die sich hier stellt. Seit 1953, seit es dieses Bürgerrechtsgesetz gibt, war die Doppelanrechnung immer zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr. Ich muss Sie fragen: Haben Sie hier schlechte Erfahrungen gemacht? Gibt es Gründe, hier eine Änderung vorzunehmen? Ich muss Ihnen sagen, dass ich diese Gründe eigentlich nicht sehe.

Noch einmal: Wenn jemand als Jugendlicher dank der Doppelanrechnung ein Einbürgerungsgesuch stellt, ist er oder sie nicht eingebürgert; er oder sie konnte einfach ein bisschen früher ein Gesuch stellen. Ich hoffe, dass Sie sich da mit dem Ständerat finden werden; das ist allerdings nicht die entscheidende Frage. Ich habe es bereits das letzte Mal ausgeführt: Beim Antrag der Mehrheit stellt sich die Frage: Kann ein Kind zwischen dem 5. und 10. Lebensjahr bereits selbstständig zur Integration beitragen? Ich bin der Meinung, dass hier die Eltern mehr bestimmend sind; das Kind kann weniger eigenständig entscheiden. Zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr hat ein Kind bzw. ein Jugendlicher doch mehr eigene Möglichkeiten, in einen Verein zu gehen, das heisst, in der Gesellschaft mitzumachen und so seinen Integrationsbeitrag selbstständig etwas zu beeinflussen.

Von daher würde ich Ihnen beliebt machen, beim bisher geltenden Recht zu bleiben, das heisst, die doppelte Anrechnung zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr beizubehalten. Das ist auch die Meinung des Ständerates und der Minderheit Ihrer Kommission.

In Artikel 18 geht es um die kantonale Aufenthaltsdauer. Ich bin Ihnen sehr dankbar: Ich denke, was die Mehrheit Ihrer Kommission vorschlägt, ist sinnvoll, ist vernünftig. Die Mindestaufenthaltsdauer ist jetzt zwei bis fünf Jahre. Ich denke, damit können auch die Kantone leben, es ist eine Harmonisierung. Nachdem Sie den Kompromiss der Mindestaufenthaltsdauer von zwei Jahren gefunden haben, zwingen Sie die Kantone, die heute schon eine Mindestaufenthaltsdauer von zwei Jahren haben, nicht, diese zu erhöhen.

Ich bitte Sie, die Mehrheit Ihrer Kommission zu unterstützen.