Fluri Kurt · Nationalrat · 2014-06-05
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2014-06-05
Wortprotokoll
Das geltende Recht sieht vor, dass für die Berechnung der Aufenthaltsdauer der Wohnsitz in der Schweiz an die Verfahrensdauer angerechnet wird. Als Wohnsitz gilt für Ausländer die Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften. Das ist der heutige Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes. Nun wird in der Vorlage dieser Aufenthalt definiert, entweder durch eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung - das ist in unserer Kommission unbestritten geblieben - oder eben durch die vorläufige Aufnahme. Das ist der grosse, umstrittene Punkt. Hier haben sich die Fronten, wenn man dem so sagen kann, nicht verändert.
Wir haben unverändert an unserer Mehrheitsposition festgehalten. Wir haben ein erstes Mal mit 107 zu 63 Stimmen entschieden, dass wir diese vorläufige Aufnahme nicht im Gesetz behalten wollen. Der Ständerat hat sich im Verhältnis von zwei zu eins dem Bundesrat angeschlossen, dass man die vorläufige Aufnahme eben anrechnet. Und Ihre Kommission wiederum hat sich mit 15 zu 10 Stimmen dafür entschieden, an Ihrem früheren Beschluss festzuhalten, dass man eben die vorläufige Aufnahme nicht anrechnet.
Der jetzt als Antrag der Minderheit II (Flach) vorliegende Antrag mit der Anrechenbarkeit von 50 Prozent wurde mit 8 zu 1 Stimmen abgelehnt, allerdings bei 15 Enthaltungen. Die Mehrheit der Kommission hat sich in dieser Frage enthalten, wahrscheinlich, so nehme ich an, weil sie das als Eventualabstimmung zur Grundsatzfrage empfunden hat und sich deswegen nicht zwischen 50 und 100 Prozent entscheiden wollte. Die Mehrheit ist eben dafür, dass die vorläufige Aufnahme gar nicht angerechnet wird.
Wir sehen das Problem schon, wenn ich jetzt für die Kommission sprechen darf, nämlich das Problem, dass eine mehrjährige vorläufige Aufnahme zwingend und [PAGE 912] erwünschtermassen zur Integration führt und dass es aus diesem Grund eine gewisse Logik hat, dass man diese Dauer anrechnen soll. Andererseits ist es eben auch ein Widerspruch, Frau Bundesrätin, dass eine vorläufige Aufnahme zur Einbürgerung führen soll. Eine vorläufige Aufnahme heisst, dass eben kein Asylgrund vorliegt und dass entweder ein Verfahren rechtskräftig mit einem Nichteintretens- oder Ablehnungsentscheid abgeschlossen worden ist oder dass von vornherein eine vorläufige Aufnahme festgelegt worden ist wie jetzt im Falle der syrischen Flüchtlinge. Die Frage ist aber, ob diese syrischen Flüchtlinge überhaupt definitiv in unserem Lande bleiben wollen oder ob sie nicht darauf hoffen, zurückkehren zu können. Es gibt Länder in Nordafrika, in denen sich die Lage inzwischen wieder beruhigt hat. Ich nehme an, dass diese Flüchtlinge zum Teil wieder zurückgekehrt sind, weil sie eben nicht individuell verfolgt sind, sondern weil sie wegen der kriegerischen Situation geflüchtet sind, aber nicht die Absicht hatten, in unserem Land zu bleiben. Das ist eben der Sinn der vorläufigen Aufnahme.
Um diesen Status neu zu definieren, hat Ihre Kommission ein Postulat (14.3008) eingereicht, das die Überprüfung dieses Status verlangt. Wir werden in der nächsten Woche darüber entscheiden. Wir sind nun mehrheitlich der Auffassung, dass nach einer Neudefinition dieses Status die Frage der Anrechenbarkeit beim Einbürgerungsverfahren erneut diskutiert und dann allenfalls im Rahmen einer Teilrevision ins Gesetz übernommen werden kann. Wir schlagen Ihnen also mehrheitlich vor, am Grundsatz festzuhalten, dass die vorläufige Aufnahme nicht angerechnet wird.
Nun noch zur Frage der Konsequenzen einer Nichtigerklärung: Die Einbürgerung kann für nichtig erklärt werden - Sie sehen das links auf Seite 5 der Fahne unter Artikel 36 Absatz 1 -, "wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist". So weit, so gut. Nun haben wir bei Artikel 61 des Ausländergesetzes - auf der Fahne hinten auf Seite 8 - festgehalten, dass mit der Einbürgerung die ausländerrechtlichen Bewilligungen erlöschen. Das ist an sich logisch, weil wir sagen, dass eine Einbürgerung dazu führt, dass das Ausländerrecht nicht mehr anwendbar ist. Es geht nicht mehr um Ausländerinnen und Ausländer; sie sind eben jetzt Schweizerinnen und Schweizer. Wenn wir nun aber die Bestimmungen bei Artikel 36 Absätze 5 und 6 streichen und die ausländerrechtlichen Bewilligungen erloschen sind, hat das die Konsequenz, dass tatsächlich mit der Nichtigerklärung ein Status entsteht, in dem keine Bewilligung mehr vorliegt. Die Frage ist, was mit diesen Personen passiert. Es gibt Personen, die ein zweites Bürgerrecht haben. Sie müssen sich dann eben in einem anderen Land auf dieses berufen. Auch die anderen haben die Möglichkeit - das ist die Konsequenz -, die Ausreise aus unserem Land zu suchen.
Die Mehrheit der Kommission ist - bei 13 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen - der Auffassung, dass das Verhalten, nämlich das Erschleichen der Einbürgerung, es rechtfertigt, diese Personen in den bewilligungslosen Status zurückfallen zu lassen. Das ist die Ansicht der Mehrheit Ihrer Kommission, dies bei 13 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen.
Wir bitten Sie, sich der Mehrheit anzuschliessen.