Lexipedia

Bischofberger Ivo · Ständerat · 2014-03-04

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-04

Wortprotokoll

Ich spreche gleich zu beiden Artikeln, zu Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 1 Litera c, weil sie sich inhaltlich ja gegenseitig bedingen. Ich bitte Sie, bei beiden Artikeln der Mehrheit zu folgen und an dem von uns in der letzten Herbstsession gefällten Entscheid festzuhalten. Warum?

Mit der Totalrevision des Lebensmittelgesetzes beabsichtigten wir in erster Linie eine Angleichung des schweizerischen Produkterechts an dasjenige der EU; dies vor allem deshalb, weil der Handel mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen immer stärker grenzüberschreitend erfolgt und das EU-Lebensmittelrecht ständig weiterentwickelt wird. Ebenso war es unser Ziel, den Warenaustausch der Schweiz mit der EU zu erleichtern, dafür die erforderlichen Rahmenbedingungen zu schaffen und die technischen Vorschriften an diejenigen der EU anzugleichen - nicht mehr, aber auch nicht weniger. Genau das haben wir im September 2013, in der letzten Herbstsession, hier im Saal auch gemacht. Die von uns klar und deutlich unterstützte bundesrätliche Fassung legt unmissverständlich fest, welche Angaben bei der Abgabe von Lebensmitteln in welcher Form gemacht werden müssen. In Übereinstimmung mit den EU-Richtlinien gilt die grundsätzliche Deklarationspflicht betreffend Produktionsland, Sachbezeichnung und allfällige Zutaten.

Anders gesagt: Die Mehrheit Ihrer vorberatenden Kommission will es dem Bundesrat überlassen, in welchen Fällen er eine Deklarationspflicht betreffend die Herkunft von Rohstoffen vorsehen will. Denn die Deklarationspflicht muss die Ausnahme bei denjenigen Fällen bleiben, für welche der Bundesrat auf Verordnungsstufe die Voraussetzungen festlegen kann.

Wir haben in der Kommission den hier von der Minderheit vertretenen Antrag - den habe ich selber auch als Kompromissvorschlag eingebracht - eingehend und im Detail diskutiert und dann vor allem auch vonseiten des Bundesrates und der Experten der Verwaltung klar aufgezeigt bekommen, welches die Konsequenzen wären; Herr Bundesrat Berset wird diesbezüglich sicher noch detailliertere Ausführungen machen. Die verschärfte Regelung, wie sie der Nationalrat beschloss, wäre in der Praxis nur schwer und mit unverhältnismässig hoher Kostenfolge umsetzbar. Denn für die zusammengesetzten Lebensmittel würde dies eine Herkunftsdeklaration bis auf die Stufe der einzelnen Gewürze und Zusatzstoffe bedingen, was angesichts der teilweise wechselnden Provenienzen nur schwer umsetzbar wäre. Mit dem Wechseln der Rohstoffherkunft je nach Saison, Lieferketten usw. müssten logischerweise auch die Verpackungen konstant, immer und immer wieder, geändert werden.

Eine auf diese Art und Weise praktizierte Regelung würde dem vielzitierten und sicher auch berechtigten Konsumentenschutz dann wahrlich einen Bärendienst erweisen. Zusammengefasst gesagt hätte dies dann mit dem ursprünglichen Ziel wohl nicht mehr viel zu tun, nämlich die Revision des Lebensmittelgesetzes mit Augenmass und gesundem Menschenverstand zu gestalten und vor allem auf eine vernünftige wie auch praxistaugliche Art und Weise umzusetzen.

Aufgrund dieser Überlegungen der Kommission bitte ich Sie, bei den Artikeln 12 und 13 Absatz 1 der Mehrheit zu folgen.