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Huber Annemarie · 2001-10-02

Huber Annemarie · Bern · 2001-10-02

Wortprotokoll

Der Bundesrat unterstützt die Mehrheit der Kommission sowohl bezüglich der Eides- und Gelübdeformel wie auch der Rechtsfolge bei einer Verweigerung der Leistung des Eides oder des Gelübdes. Auch wenn mit der kurzen Formel ein Stück Feierlichkeit und Tradition verloren geht - was ich persönlich bedaure, durfte ich doch jahrelang diese Eides- und Gelübdeformel hier verlesen -, ist der Bundesrat gerade wegen der in Artikel 3 Absatz 3 vorgeschlagenen Rechtsfolge mit der kurzen Formulierung einverstanden.

Zu Absatz 3, der Rechtsfolge: Wir haben uns noch einmal die Frage gestellt, ob diese Formel verfassungsmässig ist. Wir sind zum Schluss gekommen, dass der Vorschlag der Kommission der Verfassung nicht widerspricht und auch keine Einschränkung des Wahlrechtes betrifft. Ich habe allerdings Verständnis für das Anliegen von Frau Aeppli. Es könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob man nicht bei der heutigen Regelung in Artikel 4 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 der Geschäftsreglemente bleiben sollte, nach der eine Verweigerung des Ablegens des Eides oder des Gelübdes nicht einem Amtsverzicht gleichkommt, sondern einem Verzicht auf die Ausübung des Amtes. Diese Frage könnte allenfalls im Ständerat noch einmal aufgegriffen werden.

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