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Engelberger Eduard · Nationalrat · 2001-10-03

Engelberger Eduard · Nationalrat · Nidwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-10-03

Wortprotokoll

In Artikel 44 werden die Aufgaben der Kommissionen geregelt. Es gibt hinsichtlich des Entwurfes Differenzen in den Buchstaben c und e von Absatz 1, einerseits gegenüber dem Bundesrat und andererseits gegenüber einer Minderheit der Kommission.

Bei Buchstabe c erfolgt der Auftrag an die Kommissionen, die "Entwicklungen in ihren Zuständigkeitsbereichen" zu verfolgen. Er ist in diesem Wortlaut sehr allgemeiner Art gehalten, und der Kommission scheint es nicht gerechtfertigt zu sein, dass hier der Aspekt der Berücksichtigung von Wirksamkeitsprüfungen derart in den Vordergrund gestellt wird. Deshalb hält die Kommission an ihrer Fassung fest und lehnt den Antrag des Bundesrates auf Ergänzung dieses Buchstabens ab.

Bei Buchstabe e wird den Kommissionen die Überprüfung der Wirksamkeit zugewiesen. Der Bundesrat hat in diesem Zusammenhang mit seinem Buchstaben e aber auch die Absicht, dass die Kommissionen neuerdings dem Bundesrat nicht mehr Aufträge erteilen, sondern nur noch Anträge stellen können, was eine absolute Novität im Parlamentsrecht wäre. Ebenso fraglich ist die Fassung des Bundesrates im letzten Satz von Buchstabe e, wonach die Kommissionen bei der Schwerpunktsetzung mitwirken. Wir sind auch hier der Meinung, dass es diesen Zusatz nicht braucht, und wollen endlose Abgrenzungsdiskussionen vermeiden.

Zu guter Letzt wollen die Minderheit und der Bundesrat, dass die Aufsichtskommissionen in Sachen Wirksamkeitsprüfungen quasi eine Oberhoheit über die Legislaturkommissionen ausüben. Das widerspricht nach unserer Ansicht und auch nach Ansicht der Geschäftsprüfungskommission der Absicht der Bundesverfassung. Denn aus Artikel 170 geht klar hervor, dass die Bundesversammlung die Aufgabe der Wirksamkeitsprüfung deutlich von der Aufgabe der Oberaufsicht abheben wollte, und Objekte der Oberaufsicht der Bundesversammlung sind der Bundesrat und das Bundesgericht. Konsequenz dieser Überlegungen ist, dass die Staatspolitische Kommission in Artikel 44 auch den Legislaturkommissionen diese Aufgabe der Wirksamkeitsprüfung übertragen will und übertragen hat. Es scheint mir zudem, dass hier ein kleines Schattenboxen innerhalb der Verwaltung und der Fach- und Aufsichtskommissionen stattfindet. Die Kommissionsmehrheit ist bei Artikel 44 für Festhalten am Entwurf und ist überzeugt, dass auch so die Koordination sichergestellt werden kann.

Die Mehrheit der FDP-Fraktion hat sich der Mehrheit der Kommission angeschlossen, und ich beantrage Ihnen im Namen der FDP-Mehrheit, der Fassung der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.