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Huber Annemarie · 2001-10-03

Huber Annemarie · Bern · 2001-10-03

Wortprotokoll

Der Bundesrat möchte die Zuständigkeit für Aufträge zu Wirksamkeitsprüfungen im Gesetz klar geregelt haben. Er möchte nicht nur eine klare Regelung, sondern im Hinblick auf die praktische Anwendung dieser Prüfungen auch eine optimale Koordination sicherstellen. Dies ist besonders wichtig angesichts der doch beträchtlichen finanziellen und personellen Mittel, die allenfalls für diese Wirksamkeitsprüfungen eingesetzt werden. Es ist aber auch ein Anliegen des Bundesrates, eine gewisse Qualität der Überprüfungen sicherstellen zu können, und auch, dass die Ergebnisse dieser Evaluationen in den politischen Entscheidungsprozess einfliessen.

Nach dem Kommissionsentwurf sind einerseits alle Legislativkommissionen gehalten, für die Überprüfung der Wirksamkeit ihrer vorberatenden Erlasse zu sorgen. Dies ist in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e geregelt. Anderseits ist es die Konferenz der Präsidien der Aufsichtskommissionen, die über Anträge der Kommissionen zur Vornahme von Wirksamkeitsüberprüfungen entscheidet. Diese Vorschrift ist in Artikel 54 Absatz 4 geregelt.

Aus Sicht des Bundesrates sind diese Bestimmungen noch zu wenig aufeinander abgestimmt. Es könnte Verwirrung über das Verfahren entstehen. Der Bundesrat schlägt Ihnen deshalb eine klarere und einfachere Lösung vor. Danach sollen die parlamentarischen Kommissionen nicht selbst Wirksamkeitsprüfungen vornehmen - wie dies übrigens auch die Minderheit Weyeneth vorschlägt - oder in Auftrag geben können. Das Gebot der Koordination und der Effizienz verlangt, dass dazu eine einzige Stelle berechtigt ist. Die Kommissionen sollen deshalb Anträge für Wirksamkeitsprüfungen an die Konferenz der Präsidien der Aufsichtskommissionen stellen. Sie sind jedoch bei der Schwerpunktsetzung zu beteiligen. Sie sollen also auch Einfluss darauf nehmen können, wie die Wirksamkeitsüberprüfungen durchgeführt werden.

Dasselbe gilt auch, wenn der Bundesrat selbst Wirksamkeitsüberprüfungen durchführen muss, sei es im Auftrag des Parlamentes oder aufgrund seines eigenen Kompetenzbereiches. Die Konferenz der Präsidien der Aufsichtskommissionen würde nach Antrag des Bundesrates über die Anträge der Kommissionen entscheiden. Die Präsidien würden diese Aufgaben nicht selbst vornehmen, sondern dazu entweder die Eidgenössische Finanzkontrolle oder die Parlamentarische Verwaltungskontrolle beauftragen. Zentral ist, dass die Konferenz der Präsidien der Aufsichtskommissionen verpflichtet wird, auch die Zusammenarbeit mit dem Bundesrat zu suchen, damit diese Wirksamkeitsüberprüfungen kohärent sind - und zwar nicht nur diejenigen, die vom Parlament, sondern auch jene, die vom Bundesrat vorgenommen werden.

In diesem Sinne bitte ich Sie, dem Antrag des Bundesrates zuzustimmen. Es geht darum, eine optimale Koordination dieses neuen Instrumentes, für das wir noch zu wenig praktische Erfahrungen haben, sicherzustellen. Aber diese Koordination könnte die Qualität der Prüfungen, die für den politischen Entscheidungsprozess wichtig sind, sicherstellen.

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