Altherr Hans · Ständerat · 2014-06-19
Altherr Hans · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion · 2014-06-19
Wortprotokoll
Ich werde beide Anträge miteinander begründen. Sie beziehen sich auf einen Artikel, den Sie nicht auf der Fahne haben, auf Artikel 36 des geltenden Rechts über die Finanzaufsicht. Das geltende Recht ist auf dem Antrag kursiv gedruckt. Die Anträge scheinen etwas umfangreich zu sein, aber sie sind ganz einfach.
Die Finanzaufsicht nach geltendem Recht ist so geregelt, dass die SRG und die von ihr beherrschten Unternehmen Rechnung legen müssen. Das ist in den Absätzen 1 und 2 so festgehalten. In Absatz 3 geht es um die Aufsicht des Departementes, in Absatz 4 um die Prüfung des Finanzhaushaltes. In Absatz 5 wird festgehalten, dass das Departement Nachprüfungen durchführen kann. Ich beantrage Ihnen, an dieser Stelle einen Absatz 5bis einzufügen, des Inhaltes, dass das Departement, also das UVEK, nach dieser Prüfung die Bundesversammlung jährlich über die Konzernrechnung usw. informiert. Das wäre eine parallele Bestimmung zu jenen für Swisscom, Post und Ruag. Das würde vermutlich zu einer jährlichen Diskussion innerhalb der Finanzkommissionen führen. Es würde dazu führen, dass Rechnung und Budget auch jährlich zur Kenntnis genommen und diskutiert würden. Es geht überhaupt nicht um irgendeine Einflussnahme auf Programmgestaltung oder Medienfreiheit. Wenn man dies als Argument dagegen aufführen will, müsste man eigentlich auch die Aufsicht des UVEK infrage stellen. Dann muss man fragen, was man denn überhaupt darf? Das ist der erste Antrag.
Der zweite Antrag besteht darin, dass ich in Absatz 6 den zweiten Satz und Absatz 7 streichen möchte. Der zweite Satz von Absatz 6 besagt, das Finanzkontrollgesetz sei nicht anwendbar. Die Streichung dieses Satzes würde dazu führen, dass die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) von sich aus berechtigt wäre - nicht nur auf Antrag des Departementes, sondern von sich aus -, Kontrollen durchzuführen. Die Streichung von Absatz 7 würde dazu führen, dass die Finanzkontrolle auch reine Zweckmässigkeitskontrollen durchführen könnte, sich also in einer Prüfung mit der Frage beschäftigen könnte, ob Radio und Fernsehen zweckmässig organisiert seien usw.
Dazu wird in einer Stellungnahme, die wahrscheinlich nicht alle erhalten haben - ich habe sie jedenfalls nicht erhalten -, ausgeführt, die SRG sei staatsfern und solle auch staatsfern bleiben. Also, ich sehe nicht, dass die SRG dadurch staatsnaher wird, dass eine Kontrolle durch die EFK durchgeführt werden kann, auch nicht bei einer Zweckmässigkeitskontrolle. Die EFK führt das zum Beispiel auch beim Bundesgericht durch, und das Bundesgericht ist total unabhängig, es ist die dritte Gewalt. Auch bei der Finma können solche Prüfungen durchgeführt werden. Weshalb nicht bei der SRG? Das ist überhaupt nicht einleuchtend.
Es kommt dann noch dazu, dass Sie ja 3 bis 5 oder 4 bis 6 Prozent dieser Gebühren den privaten Sendern weiterreichen wollen - also ich auch -, dass wir das also weiterreichen wollen. Bei diesen privaten Sendern kann die EFK Prüfungen durchführen, weil diese Leistungen als Subventionen gelten. Die EFK kann also bei Tele Ostschweiz oder bei Tessiner Privatfernsehen solche Prüfungen durchführen. Bei der SRG, die etwa 95 Prozent erhält, soll das nicht möglich sein. Das leuchtet mir nicht ein.
Deshalb stelle ich Ihnen diese beiden Anträge.