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Vallender Dorle · Nationalrat · 2001-10-03

Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-10-03

Wortprotokoll

Artikel 23 Absatz 3 regelt die vom Parlament an den Bundesrat delegierte Rechtsetzung im Grundsatz, während Artikel 150 das Verfahren beschlägt. Der Bundesrat möchte Artikel 23 Absatz 3 streichen - einerseits, weil dieser Absatz von der Systematik her am falschen Ort sei, andererseits, weil die Formulierung missverständlich sei.

Ihre Kommission hat die Bedenken des Bundesrates mit einer redaktionellen Änderung von Artikel 23 Absatz 3 ausdrücklich aufgenommen. Dennoch bleibt es beim Antrag des Bundesrates auf Streichen von Artikel 23 Absatz 3. Mit Artikel 23 Absatz 3 wird das Recht der Kommissionen festgeschrieben, dass sie vor dem Erlass von Verordnungen vom Bundesrat zu konsultieren sind.

Ihre Kommission hält bei Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 150 ausdrücklich an ihren Anträgen fest. Sie lässt sich dabei von folgenden Überlegungen leiten:

1. Die Kompetenz des Bundesrates, Verordnungen zu erlassen, ist keine originäre, sondern eine delegierte Kompetenz, die vom Parlament jederzeit wieder zurückgenommen werden könnte. Insofern greift das Argument des Bundesrates, hier würden die Gewalten vermischt, zu kurz.

2. Die Beschränkung des Konsultationsrechtes auf diejenigen Verordnungen, die ausserhalb der Verwaltung vollzogen werden - so der Antrag des Bundesrates zu Artikel 150 -, verkennt, dass die geltende Bestimmung von Artikel 47a des Geschäftsverkehrsgesetzes ein ganz anderes Ziel hat.

Wir erinnern uns: Der heutige Artikel 47a des Geschäftsverkehrsgesetzes geht auf die Parlamentarische Initiative Rhinow 96.456 zurück, die vor allem die zuweilen fehlende Vollzugstauglichkeit von Verordnungen verbessern sollte.

3. Die generelle Beschränkung des Konsultationsrechtes der parlamentarischen Kommissionen auf diese Art von Verordnungen würde daher vernachlässigen, dass das Recht zum Erlass von Recht setzenden Bestimmungen, d. h. auch jeglicher Art von Verordnungen, grundsätzlich beim Parlament liegt. Auf dieses Recht kann und darf das Parlament gar nicht verzichten, aber es kann dieses Recht an den Bundesrat delegieren. Das ist eben ein grosser Unterschied.

4. Mit diesem generellen Konsultationsrecht, das nun in Artikel 23 Absatz 3 zu regeln ist, soll aber nicht jede Verordnung des Bundesrates von den zuständigen Kommissionen beraten werden. Es ist vielmehr eine sinnvolle Selektion vorzunehmen. Die Kommissionen werden sich schon aus Zeitgründen auf diejenigen Verordnungen beschränken, die politisch heikel sind.

Ich bitte Sie daher, den Anträgen der einstimmigen Kommission zu folgen.