Hardegger Thomas · Nationalrat · 2014-03-12
Hardegger Thomas · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-03-12
Wortprotokoll
In diesem Block hat vor allem der Antrag zu Artikel 109a zu reden gegeben. Wie sollen die aufgelaufenen Überschüsse aus Geldern, die eigentlich für die Veranstalter lokal-regionaler Programmangebote vorgesehen waren, verwendet werden? Sollen sie den Gebührenzahlenden zurückgegeben werden, oder sollen sie im Sinne ihres vorgesehenen Zwecks verwendet werden? Bei einer Verrechnung mit der Gebühr könnte die Jahresrechnung um 10 bis 14 Franken reduziert werden. Das ist zwar spürbar, aber auch nicht so viel, als dass es die Rechnung über gut 400 Franken stark verändern würde. Zudem wurde das Geld ja nicht zu viel eingenommen, sondern aus verschiedenen Gründen weniger als möglich an die Veranstalter mit Gebührenanteil ausbezahlt.
Mit dem Antrag der Minderheit Candinas würden die Überschüsse so eingesetzt, dass sie vor allem wieder den Veranstaltern lokal-regionaler Programme zugutekämen. Mit drei Vierteln der Überschüsse würden die neuen Verbreitungsmethoden gezielt gefördert. Damit könnte etwa die Umstellung von der analogen auf die digitale Verbreitung oder die Ausrüstung von Tunnels unterstützt werden. Ein Viertel würde in die Aus- und Weiterbildung fliessen. Wir sind uns wohl alle einig, dass es genug Programmanbieter gibt, die eine Qualitätssteigerung in der Medienarbeit bitter nötig hätten. Die sozialdemokratische Fraktion unterstützt im Interesse einer vielfältigen Medienlandschaft den Antrag der Minderheit Candinas.
In den Anträgen zu Artikel 40 Absätze 1 und 1bis geht es um den Anteil am Gebührenkuchen, der für Programmanbieter mit Gebührenanteil zur Verfügung stehen soll. Der Bundesrat möchte auch aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre den 4-Prozent-Anteil in eine Anteilsspanne von 3 bis 5 Prozent abändern. Durch die Zusicherung von Beiträgen bei der Erteilung der Konzession können die Veranstalter über mehrere Jahre Planungssicherheit erhalten, auch dann, wenn die Summe aller Beiträge 4 Prozent der gesamten Gebührenerträge übersteigen würde. Die Mehrheit der Kommission, die auch von der SP-Fraktion unterstützt wird, will aber verhindern, dass der Anteil unter 4 Prozent sinken kann, und engt die Spanne auf 4 bis 5 Prozent ein.
Bei Artikel 43 Absatz 2 liegt ein Minderheitsantrag aus den Reihen der SVP vor. Er will, dass Sender, die keinen Gebührenanteil erhalten, auch keine Auflagen erfüllen müssen. Es ist aber durchaus sinnvoll, dass auch die freien Sender mit der Vergabe einer Konzession Auflagen erhalten. In der Kommission wurde als Beispiel das Verbot von Radarwarnungen genannt.
In Artikel 44 Absatz 3 will die SVP die Zwei-plus-zwei-Regel abschaffen. Wenn wir die Konzentration bei den Printmedien betrachten, die in den vergangenen Jahren stattgefunden hat, so soll diese bei den Radio- und Fernsehsendern nicht durch die Konzessionsvergabe gefördert werden. Die Unterstützung von Veranstaltern mit lokalen und regionalen Programmen ist nicht installiert worden, damit sich am Ende der Programmeinheitsbrei einzig noch in der Sendesprache unterscheidet. Die SP-Fraktion lehnt diesen Minderheitsantrag Rickli Natalie deshalb ab.
Bei Artikel 80 Absatz 2 wird die Bestimmung so ergänzt, dass im Stiftungsrat der Stiftung für Nutzungsforschung die Sprachregionen und die Geschlechter angemessen vertreten sind. Ich war sehr erstaunt, als ich feststellte, dass unter den 19 Stiftungsräten keine einzige Frau aufgeführt war. Überall dort, wo die öffentliche Hand beteiligt ist oder eine Aufsichtsfunktion hat, sollte diese angemessene Vertretung aber selbstverständlich sein. Gerade bei der Medienforschung und der Medienentwicklung ist die gendergerechte Vertretung wichtig. Es geht also nicht um eine Bevorzugung der Frauen, wie das Herr Nationalrat Giezendanner angeführt hat; vielmehr kommt es hier zu einer Ignorierung der Existenz der Frauen, da sie doch im 19-köpfigen Stiftungsrat gar nicht vorkommen.
Zusammenfassend beantrage ich Ihnen die Unterstützung des Minderheitsantrages Candinas bei Artikel 109a und die Ablehnung aller anderen Minderheitsanträge in diesem Block.