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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2014-06-04

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2014-06-04

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, diese Motion abzulehnen. Die Aussage, dass schweizerische Besonderheiten den Tarifierungsgrundsätzen des international gültigen Harmonisierten Systems (HS) widersprechen, ist unrichtig. Die Schweiz hat das HS-Übereinkommen unterzeichnet und wendet es auch vollumfänglich an.

Die Informatikanwendung Tadoc dient der verwaltungsinternen Registratur und Bearbeitung von Geschäften der Zollverwaltung. Es ist eine Datenbank, die eine einheitliche Einreihungspraxis und die Gleichbehandlung der Zollbeteiligten sicherstellen soll. Darin sind nebst amtlichen Feststellungen im Rahmen der Zollkontrolle von Waren rund 19 500 verbindliche Zolltarifauskünfte enthalten, die nur dem Fragesteller erteilt werden. Die meisten Anfragen betreffen Bereiche wie Nahrungsmittel und Chemie und enthalten vielfach auch vertrauliche Informationen wie die Zusammensetzung oder die Produktionsabläufe. Diese werden der Eidgenössischen Zollverwaltung nur darum bekanntgegeben, weil sie zusichert, dass sie sich ans Amtsgeheimnis hält. Diese Daten sind darum entsprechend zu schützen.

Um eine neue Datenbank mit verbindlichen veröffentlichten Entscheiden analog wie in der EU aufzubauen, müsste ein neues IT-Projekt mit einer Aufteilung in eine interne und eine externe Datenbank realisiert werden. Wir beschreiten in der Zollverwaltung einen anderen Weg, um die Information der Zollbeteiligten zu verbessern: Wir sind daran, das bestehende und der Öffentlichkeit zugängliche elektronische Verzeichnis D4, "Entscheide über Warentarifierungen", welches die wichtigsten Entscheide und auch die Grundsätze der Weltzollorganisation und der Schweiz in anonymisierter Form - deutsch, französisch und italienisch - enthält, vor allem im Industriesektor weiter auszubauen und womöglich mit Fotos zu ergänzen. Zurzeit wird eine Suchfunktion für dieses Verzeichnis und eine Integration in den elektronischen Zolltarif geprüft.

Ich komme zur Schlussfolgerung: Eine Veröffentlichung der bisherigen Tarifauskünfte ist aus rechtlichen Gründen nicht zulässig. Das würde gegen die Geheimhaltungspflicht verstossen. Der mit einer Veröffentlichung zu erwartende Nutzen könnte nur mit einem neuen IT-Projekt erzielt werden. Dieser Nutzen wäre im Vergleich zum Aufwand nach Auffassung des Bundesrates zu klein.

Der Ausbau des bisherigen dreisprachigen Verzeichnisses D4, "Entscheide über Warentarifierungen", ist zweckdienlicher und führt zum Ziel. Er ermöglicht auch eine Gleichbehandlung der sprachlichen Minoritäten.

Ich möchte Sie darum bitten, die Motion abzulehnen.