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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-04-16

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-04-16

Wortprotokoll

Ich halte das Anliegen hinter dieser Bestimmung, die vom Ständerat eingefügt worden ist, grundsätzlich für unterstützungswürdig, aber die Bestimmung bringt auch verschiedene Schwierigkeiten mit sich.

Problematisch ist einmal der Anwendungsbereich, der auf den Konkurs beschränkt ist. Wenn also variable Vergütungen im Konkursfall wie Tantiemen behandelt werden, das heisst wie Gewinnanteile, so müsste das konsequenterweise auch im aktiven Stadium der Gesellschaft gelten. Das ist hier aber nicht vorgesehen.

Weiter regelt die Bestimmung nur den Fall des Konkurses. Es wäre aber nur konsequent, auch weitere Insolvenzverfahren, insbesondere den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung aufzunehmen. Ansonsten bleiben wir einfach auf halbem Weg stehen und haben eine unvollständige Lösung.

Schliesslich sind die Voraussetzungen für das Dahinfallen der Rückerstattungspflicht mit der vorgeschlagenen Formulierung sehr unklar geregelt. Ich befürchte, dass das in der Praxis zu grösseren Problemen führen könnte.

Es kommt noch hinzu - auch wenn das vielleicht nicht das zentrale Argument ist -, dass unter dem Gesichtspunkt der Gesetzessystematik die Formulierung und die verwendete Terminologie nicht ganz überzeugen.

Gesamthaft betrachtet sind wir der Meinung, dass dieser Formulierung einfach zu viele Probleme anhaften. Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu folgen und auf eine Anpassung von Artikel 679 OR zu verzichten.