Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-04-16
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-04-16
Wortprotokoll
Wenn die Sanierung über die Gründung einer Auffanggesellschaft erfolgt, sieht der Entwurf des Bundesrates vor, dass die Gläubiger auch dadurch befriedigt werden können, dass ihnen Anteile an der Auffanggesellschaft übertragen werden. Die Gläubiger werden damit zu Aktionären der Gesellschaft, unter Umständen gegen ihren Willen. Entsprechendes gilt auch, wenn das insolvente Unternehmen direkt und nicht über eine Auffanggesellschaft saniert wird.
Um zu verhindern, dass da Probleme entstehen, beinhaltet der Entwurf eine Reihe von Sicherungsmassnahmen: Eine Befriedigung der Gläubiger mit Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten ist nur möglich, wenn die Gläubigermehrheit dem Vertrag zugestimmt hat; das ist in Artikel 305 Absatz 1 festgehalten. Damit liegt es in der Hand der Gläubiger, über eine entsprechende Abfindung zu entscheiden. Nur wenn die Gläubiger einer solchen Umwandlung zustimmen, kann es überhaupt zu einer Umwandlung kommen.
Weil es sich beim Nachlassvertrag um einen Zwangsvergleich handelt, kann es allerdings sein, dass damit auch Gläubiger gebunden werden, die dagegen gestimmt haben. Deshalb ist eine Bestätigung des Nachlassvertrages durch das Nachlassgericht erforderlich; dieses darf den Nachlassvertrag nur bestätigen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass ein solches Vorgehen für die nichtzustimmenden Gläubiger eine angemessene Lösung darstellt; das steht in Artikel 306 Absatz 1 Ziffer 1.
Sie sehen, der Entwurf des Bundesrates führt nicht dazu, dass jemand gegen seinen Willen und gegen seine Interessen zum Aktionär der Auffanggesellschaft wird. Weil aber die Gründung einer Auffanggesellschaft und die Befriedigung der Gläubiger durch entsprechende Anteile ein wichtiges Instrument in der Sanierungspraxis darstellt, wollen wir uns diese Option im Gesetz zumindest offenhalten.
Ich bitte Sie aus diesen Gründen, der Mehrheit der Kommission zu folgen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.