Vischer Daniel · Nationalrat · 2013-04-16
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2013-04-16
Wortprotokoll
Wir sind nun bei einem Kernbereich des Arbeitnehmerschutzes bei dieser Revision. Eine Zielsetzung dieser Revision ist ja, dass Artikel 333 OR im Konkurs- und Sanierungsfall nicht angewendet wird. Es ginge also darum zu statuieren, dass in diesem Fall der Übergang des Arbeitsverhältnisses unter Fortgeltung der Gesamtarbeitsverträge nicht mehr gilt.
Der Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer will den Status quo aufrechterhalten. Mein Minderheitsantrag ist gewissermassen ein Eventualantrag: Der Bundesrat hat eine gemässigte Fassung dieser Aufhebung vorgesehen, indem er verlangt, dass die Solidarhaftung der Betriebe - das ist in Absatz 3 von Artikel 333 OR geregelt - und die Konsultationspflicht der Arbeitnehmervertretung weiterhin fortbestehen müssen. Die Mehrheit der Kommission hat nun auch diesen Zusatz gekappt, das heisst, sie will gewissermassen die Aufhebung der bisherigen Regelung pur. Was der Bundesrat in guten Treuen sagen musste, kann im Sanierungsfall jetzt nicht im Ernst auch noch aufgehoben werden, nämlich die Solidarhaftung des bisherigen Betriebes und die Konsultativrechte der Arbeitnehmer; das wollte der Bundesrat beibehalten. Wenn Sie der Mehrheit folgen, machen Sie wirklich ein Sanierungsrecht, das derart asymmetrisch daherkommt, dass es nicht mehr unterstützt werden kann.
Ich bin aber auch der Meinung, dass es eigentlich keinen Grund gibt, Artikel 333 nicht auch in der Nachlassstundung, im Konkurs und im neuen Solvierungsfall fortgelten zu lassen. Dieser Artikel übt im Realfall einen Druck auf den Übernehmer aus, tatsächlich in Verhandlungen einzusteigen. In vielen Fällen wird es darauf hinauslaufen, dass es dann zu Verhandlungen der Gewerkschaft mit dem Übernehmer kommt und man sich dann aufgrund der neuen wirtschaftlichen Gegebenheiten auf eine neue gesamtarbeitsvertragliche Regelung einigt. Wenn Sie nun Artikel 333 im Sanierungsfall aufheben, wie das vorgesehen ist, dann opfern Sie im Grunde genommen eine wichtige Errungenschaft der kollektiven Arbeitnehmerrechte der letzten zwanzig Jahre. Artikel 333 ist eigentlich eine zentrale Errungenschaft, die neu ins OR kam, mit einer Legiferierung, die neue Pflichten gegenüber der Arbeitnehmerschaft im Gesetz verankerte. Es gibt letztlich keinen Grund, diese Rechte nicht auch im Sanierungsfall fortgelten zu lassen. Wenn sie nicht mehr fortgelten, dann kann der Übernehmer de facto seine Bedingungen so diktieren, dass eigentlich die Arbeitnehmerschaft ausgespielt hat.
Aus diesem Grunde ersuche ich Sie, primär dem Antrag der Minderheit II (Leutenegger Oberholzer) zuzustimmen oder [PAGE 619] sonst meinem Minderheitsantrag I, der dem Entwurf des Bundesrates entspricht.
Diese Auseinandersetzung ist eine Schlüsselauseinandersetzung. Sie hat übrigens - sorry, wenn da einige nicht gleicher Meinung sind! - nichts mit der Sozialplanpflicht zu tun. Das ist eine ganz andere Problematik, die für sich betrachtet werden muss.