Huber Annemarie · 2001-10-03
Huber Annemarie · Bern · 2001-10-03
Wortprotokoll
Beim Konsultationsrecht der parlamentarischen Kommissionen zu Verordnungen des Bundesrates geht es um ein neues Instrument, das bei einer seriösen Handhabung - auch wenn man nur zurückhaltend davon Gebrauch macht, wie Ihre Kommission es vorschlägt - zu einem wesentlichen Mehraufwand führt. Mit diesem neuen Instrument sollen alle Verordnungen des Bundesrates von den Kommissionen begutachtet werden können. Ich möchte Ihnen nur einige Zahlen nennen: Der Bundesrat verabschiedet pro Jahr rund 40 bis 60 Verordnungen, die er in die Konsultation, also in die Vernehmlassung gibt. Daneben verabschiedet der Bundesrat ohne Vernehmlassung jährlich in rund 250 Fällen weitere neue Verordnungen oder ändert bestehende Verordnungen ab. Es handelt sich also um einen wesentlichen Bereich des Verordnungsrechtes des Bundesrates, der hier potenziell dem Konsultationsrecht der Kommissionen unterstellt werden könnte. Ich denke Folgendes: Wenn von diesem Instrument überhaupt Gebrauch gemacht werden soll, dann nur sehr zurückhaltend.
Der Bundesrat beantragt Ihnen, an der heutigen Regelung festzuhalten, die erst seit zwei Jahren in Kraft ist, wonach nur jene Verordnungen den Kommissionen zur Konsultation zugestellt werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden.
Mit diesem Instrument haben wir zurzeit noch keine Erfahrungen machen können. Es ist aus Sicht des Bundesrates deshalb sinnvoll, dass mit dem bestehenden Instrument, das die wichtigen Verordnungen betrifft, zuerst Erfahrungen gesammelt werden, bevor die Regelungen auf das gesamte Verordnungsrecht des Bundesrates ausgeweitet werden.
Ich beantrage Ihnen deshalb im Namen des Bundesrates, an der heutigen Regelung, die in Artikel 47a des Geschäftsverkehrsgesetzes verankert ist, festzuhalten und dieses Konsultationsrecht auf jene Verordnungen zu beschränken, die ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden.
Ich bitte Sie, dem Antrag des Bundesrates zuzustimmen.