Riklin Kathy · Nationalrat · 2014-03-03
Riklin Kathy · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-03
Wortprotokoll
Heute sprechen wir über eine Vorlage mit den Namen der japanischen Stadt Nagoya und der malaysischen Hauptstadt Kuala Lumpur im Titel. Das eigentliche Protokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über den Zugang zu genetischen Ressourcen wurde in der UREK diskutiert. Das Zusatzprotokoll, welches einen internationalen Mindeststandard für die Haftung im Falle von Biodiversitätsschäden schafft, wurde in der WBK behandelt.
Nun also zur letztgenannten Vorlage: Das Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur regelt den Umgang mit Schäden an der Biodiversität, die von grenzüberschreitend eingebrachten gentechnisch veränderten Organismen (GVO) verursacht werden. Das Zusatzprotokoll schafft einen internationalen Mindeststandard für die Haftung im Falle von Biodiversitätsschäden.
Dieses Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur betreffend Haftung und Wiedergutmachung steht nicht für sich alleine, sondern ist eng mit dem Cartagena-Protokoll vom 29. Januar 2000 über die biologische Sicherheit verbunden, welches von unserem Land bereits im Jahr 2002 ratifiziert wurde. Dieses regelt das grenzüberschreitende Einbringen von GVO, mit dem Ziel, nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verhindern. Der Bereich Haftung und Wiedergutmachung war bei der Erarbeitung des Cartagena-Protokolls Ende der Neunzigerjahre bereits Verhandlungsgegenstand. Die Verhandlungspartner konnten sich aber auf keine Lösung einigen. Artikel 27 des Cartagena-Protokolls beauftragt daher die Vertragsparteien, Haftungsregelungen für das grenzüberschreitende Einbringen von GVO zu erarbeiten.
Das vorliegende Zusatzprotokoll vom 15. Oktober 2010 schafft einen internationalen Mindeststandard für die Haftung bei Schäden an der Biodiversität, die von grenzüberschreitend eingebrachten GVO verursacht werden. Es kann ohne Anpassungen des schweizerischen Rechts ratifiziert werden, da das geltende Schweizer Recht bereits sämtliche im Zusatzprotokoll enthaltenen Vorschriften abdeckt. Das Zusatzprotokoll wurde von 50 Staaten und der EU unterzeichnet. Bis heute wurde es von 19 Staaten ratifiziert. Für sein Inkrafttreten sind 40 Ratifikationen erforderlich.
Was wird geregelt? Das Zusatzprotokoll enthält Regeln zum Umgang mit Schäden an der Biodiversität, die von grenzüberschreitend eingebrachten GVO verursacht werden, und legt fest, welche Massnahmen im Schadenfall zu treffen sind, wer sie ergreifen muss und wem die Kosten auferlegt werden können. Die Massnahmen im Schadenfall umfassen die Verhinderung, die Begrenzung, die Verminderung von Schäden sowie die Wiederherstellung zerstörter Biodiversitätsbestandteile. Damit schafft das Protokoll einen internationalen Mindeststandard für die Haftung der von GVO verursachten Schäden an der Biodiversität. Es entspricht insofern der Strategie der Schweiz im Umgang mit GVO, als klare Rahmenbedingungen, Sicherheitsvorschriften und Regeln über die Verantwortlichkeit festgelegt werden.
Eine Minderheit der Kommission beantragt, auf die Vorlage nicht einzutreten, da die Vorteile für die Schweiz nicht überwiegen, die Ratifizierung aber höhere Kosten und eine eventuell verminderte Rechtssicherheit zur Folge hätte. Die Mehrheit der WBK begrüsst das Zusatzprotokoll, entspricht doch dessen Stossrichtung bereits der Strategie unseres Landes im Umgang mit GVO. Auch entstehen mit der Ratifizierung keine zusätzlichen Pflichten für unser Land. Die WBK trat mit 13 zu 9 Stimmen auf den Bundesbeschluss über die Genehmigung des Zusatzprotokolls von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit ein. Mit demselben Resultat stimmte die Kommission in der Gesamtabstimmung einer Annahme der Vorlage zu.
Ich bitte Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen.