Vallender Dorle · Nationalrat · 2001-10-03
Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-10-03
Wortprotokoll
Wenn sich bei einer Volksinitiative in der Form einer allgemeinen Anregung die beiden Kammern auch in der Einigungskonferenz nicht auf eine gemeinsame Vorlage einigen können, stellt sich die Frage, was Volk und Ständen zur Abstimmung vorgelegt werden soll. Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten:
1. Wegen der Pattsituation der beiden Kammern kann dem Volk keine Vorlage präsentiert werden.
2. Der Beschluss eines der beiden Räte wird dem Volk vorgelegt.
3. Die Beschlüsse beider Räte werden dem Volk zur Auswahl vorgelegt.
Dieses dritte Verfahren schlägt nun die Mehrheit der Kommission vor. Die Minderheit ist der Auffassung, dass keine der Regelungsmöglichkeiten überzeugt und dass es aber auch gar keine Regelung braucht. Dies deshalb, weil der Zwang zur Einigung in der Vergangenheit immer dazu geführt hat, dass die Einigungskonferenz schliesslich eine gemeinsame Lösung präsentieren konnte. Es hat in der Vergangenheit noch nie - ich betone: noch nie! - einen solchen Fall gegeben. Dieser soll hier nun aber vorsorglich geregelt werden.
Es gilt zu bedenken, dass der Zwang zur Einigung, wie er jetzt gültig ist und auch wirkt, der Bundesverfassung entspricht. In Artikel 156 der Bundesverfassung heisst es in Absatz 2: "Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist die Übereinstimmung beider Räte erforderlich." Unsere Bundesverfassung geht also von der Gleichwertigkeit der beiden Räte aus. Sie verlangt daher vom Gesetzgeber, für ein Verfahren zu sorgen, das sicherstellt, dass sich im Falle von Differenzen beide Kammern einigen. Auswahlsendungen an das Volk gemäss dem Willen der Mehrheit der Kommission entsprechen nicht dem geforderten Interessenausgleich.
Zudem könnte ein Rat mit der neuen, von der Mehrheit vorgeschlagenen Lösung versucht sein, die eigene Lösung zu forcieren und auf die Zustimmung von Volk und Ständen zu hoffen. Dies ist nach Meinung der Minderheit der Anfang von vorprogrammierten Meinungsdifferenzen zwischen Ständerat und Nationalrat. Die vorgeschlagene Regelung dividiert unsere beiden Kammern auseinander.
Zu fragen ist auch: Warum soll dieses Verfahren in Zukunft nur bei Initiativen in Form der allgemeinen Anregung gelten? Warum soll diese Möglichkeit, keine Einigung suchen zu müssen, nicht auch für Gesetzesvorlagen gelten? Auch da haben wir die Möglichkeit eines Nullentscheides, wenn sich beide Kammern in der Einigungskonferenz nicht einig werden.
Wenn Ihnen die Gleichwertigkeit der beiden Kammern am Herzen liegt und wenn Ihnen auch die Verfassung, die vorschreibt, dass wir uns einigen, am Herzen liegt, werden Sie der Minderheit zustimmen, nicht der Mehrheit.