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preparatory:AB 151566

Altherr Hans · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion · 2014-03-18

Wortprotokoll

Es gibt hier einen Mehrheits- und einen Minderheitsantrag; ich spreche für die Mehrheit. Der Vorstoss hat zwei formelle Besonderheiten, auf die ich Sie hinweisen möchte. Zum Ersten liegt eine Kommissionsmotion vor. Die gleichlautende Kommissionsmotion 14.3004 der WAK-NR wurde vom Nationalrat am vergangenen 10. März mit 103 zu 65 Stimmen angenommen. Unser Parlamentsgesetz besagt, dass eine Motion bereits als angenommen gilt, wenn beide Räte gleichlautende Kommissionsmotionen angenommen haben. Nach einer Annahme der Motion unserer Kommission ginge diese also nicht mehr in den Nationalrat und umgekehrt auch nicht.

Zweite Besonderheit oder vielleicht Seltenheit: Es handelt sich um eine Motion für einen Planungsbeschluss. Im eingereichten Text wird auf Artikel 28 des Parlamentsgesetzes hingewiesen. Dort steht in Absatz 1bis Buchstabe b, dass die Bundesversammlung bei solchen Planungen mitwirken kann, indem sie dem Bundesrat Aufträge erteilt, eine Planung vorzunehmen. Es gibt auch noch andere Inhalte, aber Planungsbeschlüsse sind relativ selten, deshalb wollte ich in der Einleitung darauf hinweisen.

Worum geht es? Die Finanzkommissionen fordern den Bundesrat auf, mit einem solchen Planungsbeschluss dafür zu sorgen - ich zitiere jetzt aus dem eingereichten Text -, "dass die anstehenden Steuerreformen zum Zeitpunkt ihrer Umsetzung möglichst ohne Sparprogramme und möglichst ohne Steuererhöhung umgesetzt werden können, ohne Wachstum und Wohlstand übermässig zu beeinträchtigen".

Es stehen die anstehenden Steuerreformen im Plural zur Diskussion, also nicht nur die Unternehmenssteuerreform III, sondern auch andere Reformen, zum Beispiel die Abschaffung der Heiratsstrafe oder anderes. Es geht also um die Erhöhung des Spielraumes, und dagegen kann man ja eigentlich nichts haben. Wir werden es dann von der Minderheit hören, was sie dagegen hat.

Man muss natürlich darauf hinweisen, dass Planungsbeschlüsse eine relativ schwache Bindungswirkung haben. Es steht in Artikel 28 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes, es seien "Vorentscheidungen, die festlegen, dass bestimmte Ziele anzustreben, Grundsätze und Kriterien zu beachten oder Massnahmen zu planen sind". Und es steht dann weiter in Absatz 4: "Weicht der Bundesrat von Aufträgen oder Grundsatz- und Planungsbeschlüssen ab, so hat er dies zu begründen." Sie sehen, die Bindungswirkung ist nicht sehr stark, sodass man geneigt sein könnte zu sagen, solche Beschlüsse seien überflüssig.

Aber immerhin sind sie überjährig, und den Finanzkommissionen wird ja im Zusammenhang mit Budgetdebatten immer wieder vorgeworfen, sie könnten doch jetzt nicht mit einer pauschalen Kürzung oder etwas Ähnlichem kommen. Die Bremswirkung im Budget ist so gross, dass man im ersten halben Jahr überhaupt keine Wirkung erzielt. Sie tritt erst später ein. Also liegt es nahe, einmal zu versuchen, mittel- und langfristig zu planen. Das ist ein Versuch Ihrer beiden Finanzkommissionen.

Man will also das Wachstum beschränken, man will mittel- und langfristig denken. Wie gesagt, dagegen kann man nichts haben - ausser es handle sich um rein programmatische Erklärungen, die nichts nützen. Da halte ich mit dem urappenzellischen Grundsatz dagegen: "Nützt's nüüt, so schadt's nüüt!" Wenn es vielleicht auch nichts nützt, so schadet es sicher nichts. Das ist bei uns ein altes Prinzip, das wir im Zusammenhang mit möglichen Heilmitteln immer wieder gerne anwenden.

Das stärkste Argument habe ich bis zuletzt aufgespart: Wenn Sie nämlich jetzt der Motion nicht zustimmen, wenn Sie sie ablehnen, dann müssen Sie sich in der nächsten Session mit der gleichlautenden Motion, die dann vom Nationalrat zu uns herüberkommt, befassen. Ich bitte Sie also: Stimmen Sie zu!

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