Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2014-03-18
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2014-03-18
Wortprotokoll
Herr Ständerat Stadler hat darauf hingewiesen, dass bei Erlass des Finanzmarktaufsichtsgesetzes im Jahre 2009 - es ist also noch nicht so lange her - bewusst darauf verzichtet wurde, die Finma mit eigentlichen Bussenkompetenzen auszustatten. Die Finma hat aber heute zur Erfüllung ihrer Aufgabe eine Bandbreite von Sanktionsmöglichkeiten, z. B. das Berufsverbot oder die Einziehung von Gewinn; Sie erinnern sich daran, die Finma hat im Verfahren gegen die UBS wegen Manipulation des Libor einen Gewinn von über 59 Millionen Franken eingezogen. Man kann jetzt sagen, dass sei nicht sehr viel im Vergleich zu anderen Stellen, aber immerhin war hier diese Gewinneinziehung möglich.
Strafrechtlich relevante Sachverhalte, darauf wurde auch hingewiesen, kann die Finma der für die Verletzung von Finanzmarktgesetzen zuständigen Strafbehörde anzeigen; das ist in diesem Fall die zuständige Stelle im Finanzdepartement. Das heisst, die Finma ist heute auch ohne strafrechtliche Zwangsmassnahmen in der Lage, die für die Erfüllung ihrer Aufgabe nötigen Auskünfte und Unterlagen zu erhalten, z. B. für ein Enforcement-Verfahren. Sie hat also die Möglichkeit, diese Unterlagen herauszubekommen. Es gibt ja nach Artikel 29 des Finmag eine Mitwirkungspflicht. Dort heisst es: "Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der Finma alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt." Wenn diese mit dem Herausgabeanspruch nicht beigebracht werden können, kann man einen Untersuchungsbeauftragen einsetzen, der aufsichtsrechtliche Sachverhalte abklären und dann auch aufsichtsrechtliche Massnahmen umsetzen kann. Insofern besteht schon eine Kaskade von Möglichkeiten für die Finma.
Können die notwendigen Auskünfte und Unterlagen auch auf diese Weise - also obwohl man das alles durchspielt - nicht erhältlich gemacht werden, so kann die Finma in einem gleichzeitigen Strafverfahren ihre Handlungen mit den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone koordinieren, und diese können dann Zwangsmassnahmen anordnen. Es erfolgen dann Meldungen, und die Strafbehörden tun das, wovon Sie gerne hätten, dass es die Finma täte.
Noch einmal: Man hat, als man das Finmag in Kraft setzte, intensiv darüber diskutiert, ob es richtig ist, dass eine Aufsichtsbehörde strafrechtliche Kompetenzen im eigentlichen Sinn erhält. Man hat sich entschieden, das nicht zu machen, aber die Möglichkeit zu geben, strafrechtliche Verfahren über andere Behörden mindestens einzuleiten. Das ist die Situation, die wir heute haben, und wir meinen, dass das funktioniert.
Darum sind wir der Auffassung, dass ein Bericht in diesem Bereich nicht notwendig ist.