Bischof Pirmin · Ständerat · 2012-12-04
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2012-12-04
Wortprotokoll
Die Kommissionsmotion, die Ihnen vorliegt, geht auf die Motion 12.3137 des Sprechenden zurück. Der Ständerat hat in der Sommersession beschlossen, diese der Kommission für Rechtsfragen zur Vorprüfung zuzuweisen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist die Kommissionsmotion, die Ihnen heute vorliegt; die Kommission hat ihr mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt.
Das Problem, das dahintersteckt, ist eine Gesetzeslücke im schweizerischen Straf- und Bankenrecht. Es geht um die sogenannte Datenhehlerei. Sie erinnern sich an die Fälle - sie kommen leider weiterhin vor - mit gestohlenen Bankkundendaten und CD, die kursieren und mit denen gehandelt wird. Sie erinnern sich wahrscheinlich auch an den Fall Hildebrand, in dem gestohlene Bankkundendaten Gegenstand einer öffentlichen Debatte waren.
Das Problem dahinter ist folgendes: Es ist in der Schweiz unbestritten, dass die Hehlerei, also die entgeltliche oder unentgeltliche Verwendung und der Weiterverkauf von gestohlenen Sachen, gemäss Artikel 160 des Strafgesetzbuches strafbar ist. Dieser Straftatbestand ist aber auf Sachen beschränkt. Daten, elektronische Daten sind aber nach schweizerischer Rechtsprechung keine Sachen, der Hehlereitatbestand gilt in diesen Fällen nicht.
Es fragt sich, ob ein anderer Tatbestand diese Lücke füllt. Da findet sich erstaunlicherweise in der Schweiz kein Lückenfüller. Artikel 47 des Bankengesetzes, der eigentlich die Verletzung des Bankkundengeheimnisses strafbar macht, kommt nicht zur Anwendung. Mit ihm werden zwar die Mitarbeitenden bestraft, die das Bankkundengeheimnis verletzen, und Dritte, wenn sie Anstifter oder Gehilfen sind; ja, sogar der Anstiftungsversuch wird bestraft. Die Hehlerei, also die Weitergabe, die Verwendung oder die Publikation von Daten wird aber nicht bestraft, selbst wenn diese kommerziell und eigennützig erfolgen.
Auch Artikel 43 des Börsengesetzes und Artikel 148 des Kollektivanlagengesetzes helfen hier nicht weiter. Aber auch Artikel 162 StGB, mit dem ja die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses bestraft wird, kommt hier nicht zur Anwendung, denn dieser Artikel betrifft Kundendaten nur sehr begrenzt und nur bei Verrat oder Ausnützen des Verrats, aber nicht, wenn es um deren Weitergabe und Publikation geht. Ähnliches gilt für die beiden anderen anwendbaren StGB-Artikel, nämlich Artikel 273, wirtschaftliche Nachrichtendienst, und Artikel 143, unbefugte Datenbeschaffung.
Das Ergebnis "de lege lata" - im geltenden Recht - ist, dass Hehler und Mittelsmänner oder -frauen bei Datendiebstählen heute in der Regel straflos ausgehen. Das ist zweifellos eine Lücke im Gesetz, und es ist eine Lücke in einem empfindlichen Teil, weil der Schutz des Bank- und Geschäftsgeheimnisses einen wesentlichen Pfeiler des Schutzes der Privatsphäre und damit auch der schweizerischen Wirtschaftsordnung darstellt.
Der Bundesrat empfahl die ursprüngliche Motion 12.3137 zur Ablehnung. Allerdings anerkannte der Bundesrat, dass die eben beschriebene Strafbarkeitslücke bestehe. Er beantragte die Ablehnung, weil damals die Revision des Börsengesetzes im Nationalrat hängig war und entsprechende Anträge gestellt waren. Diese Anträge sind aber inzwischen im Rahmen der Beratung des Börsengesetzes alle gescheitert. Dieser Einwand des Bundesrates ist inzwischen also weggefallen. Der zweite Einwand des Bundesrates war, dass die Motion alle unrechtmässig erworbenen vertraulichen Daten umfasst und nicht nur Bankkundendaten und Kundendaten, die in Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses erworben werden. Der Bundesrat war der Meinung, das gehe zu weit. Ein schöner Satz aus der ablehnenden bundesrätlichen Stellungnahme: "Die Schweiz kennt keine allgemeine, strafbewehrte Bürgerpflicht zum Schutz von Amts- und Berufsgeheimnissen, vielmehr obliegt die Geheimhaltungspflicht grundsätzlich den Geheimnisträgern."
Mit diesen Informationen hat die Kommission eine eingehende Debatte geführt. In der Debatte kamen die Einwände des Bundesrates, aber auch zusätzliche Einwände zur Sprache. Namentlich in Bezug auf die zu weit gehende Fassung meiner Motion, wonach die Verwendung aller vertraulichen Daten allgemein strafbar würde, wurden auch Fragen nach einer allfälligen Gefährdung der Pressefreiheit gestellt.
Das Ergebnis dieser Beratungen ist nun die Kommissionsmotion, die Ihnen vorliegt. Sie basiert zwar auf der ursprünglichen Motion, macht aber zwei erhebliche Einschränkungen. Sie verlangt zwar auch, dass der Bundesrat beauftragt wird, "die notwendigen Gesetzesänderungen vorzubereiten, damit die Verwendung sowie die (entgeltliche oder unentgeltliche) Weitergabe von unrechtmässig erworbenen Bankkundendaten angemessen bestraft werden". Sie sieht aber für zwei Teile der Kommissionsmotion nur noch einen Prüfungsauftrag vor: Einerseits wird der Bundesrat beauftragt zu prüfen, inwieweit auch die Publikation gestohlener Daten in die Strafbarkeit einbezogen werden kann, namentlich unter Wahrung der Pressefreiheit; andererseits wird der Bundesrat beauftragt zu prüfen, inwieweit auch die Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses einbezogen werden kann. Die Motion verlangt, dass insgesamt eine Güterabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Informationsinhabers, also in der Regel des Bankkunden oder der Bankkundin, und dem öffentlichen Interesse an Transparenz vorgenommen wird, wobei auch die Verhältnismässigkeit zu würdigen ist. Mit der Kommissionsmotion haben Sie also einen Kompromissvorschlag, der die unbestrittene Gesetzeslücke schliessen will, ohne dabei über das Ziel hinauszuschiessen.
Ich beantrage Ihnen mit der Mehrheit der Kommission, die mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden hat, der Kommissionsmotion zuzustimmen.