Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2008-06-11
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-06-11
Wortprotokoll
Was die Vorgaben der Bundesverfassung für die Gewährleistung von Kantonsverfassungen anbetrifft, so verweise ich auf die Ausführungen, die ich im Rahmen des unmittelbar vorangegangenen Geschäftes gemacht habe.
Im vorliegenden Fall geht es um eine Totalrevision der Kantonsverfassung des Standes Luzern. Daher möchte ich hier einige Ausführungen machen, und zwar zunächst einige generelle Bemerkungen zum Inhalt, insbesondere soweit es sich um spezifische Eigenheiten handelt.
Als erste Eigenheit verzichtet die neue Verfassung des Kantons Luzern im Unterschied zu den meisten Kantonen auf einen expliziten Grundrechtskatalog. Sie verweist diesbezüglich auf den Grundrechtskatalog der Bundesverfassung. Materiell gesehen entspricht dies dem Stand des Verfassungsrechtes anderer Kantone; gesetzestechnisch ist es eher eine Ausnahme, aber es ist staatsrechtlich überhaupt nicht zu beanstanden.
Zweite Eigenheit: Neu haben auch die Gemeinden die Möglichkeit, das Referendum zu ergreifen, analog den Kantonen auf Stufe Bund.
Dritte Eigenheit: Im Bereich der Justiz sind verschiedene Änderungen zu verzeichnen, beispielsweise dass die Richterinnen und Richter nicht mehr wie bis anhin vom Volk, sondern neu vom Kantonsrat gewählt werden.
Eine weitere Eigenheit der Totalrevision der Verfassung des Kantons Luzern besteht darin, dass Kantonsreferendum und Standesinitiative inskünftig nicht mehr eine Angelegenheit des Volkes, sondern ebenfalls eine Angelegenheit des Kantonsrates sind.
Die bundesrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung von Verfassungsänderungen beschränken sich im Wesentlichen auf den demokratischen Charakter des Staatswesens. Konkret bedeutet dies, dass zumindest ein Parlament vorhanden sein muss, und die Verfassung muss dem obligatorischen Referendum unterstehen und geändert werden können, wenn eine Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger dies verlangt. Die neue Luzerner Verfassung erfüllt alle diese Anforderungen, weshalb ihr die Gewährleistung zu erteilen ist.
Vor der Beratung dieser Vorlage im Schosse der SPK haben sich zwei Persönlichkeiten an die Staatspolitischen Kommissionen beider Räte gewandt, die eine ein alt Schultheiss und alt Regierungsrat und die andere ein ebenfalls politisch interessierter Bürger.
Die Äusserungen, die diese beiden Personen gemacht haben, betreffen zunächst Fragen der Gesetzgebung, konkret die Fragen, welche Bereiche auf Stufe Verfassung und welche auf Stufe Gesetz zu regeln sind und ob Rechtsetzungsbefugnisse an die Verwaltung oder allenfalls sogar an Private delegiert werden können. Letzteres ist bundesrechtlich [PAGE 513] gesehen unproblematisch, zumal diese Möglichkeit in der Bundesverfassung ausdrücklich vorgesehen ist. Mit Bezug auf die neue Verfassung des Kantons Luzern ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Paragraf 45 Absatz 1 dieser Vorlage alle wichtigen Rechtssätze in der Form des Gesetzes durch den Kantonsrat zu erlassen sind. Eine Rechtsetzungsdelegation ist zudem nur zulässig, soweit dies nicht durch die Kantonsverfassung ausgeschlossen wird. Bei der Frage, welche Normen auf Stufe Verfassung und welche auf Stufe Gesetz anzusiedeln sind, sind die Kantone weitgehend frei.
Bemängelt wurde sodann der politische Prozess im Vorfeld der Abstimmung über die Kantonsverfassung im Kanton Luzern. Konkret wurde bezweifelt, ob für die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger eine angemessene Meinungs- und Willensbildung möglich gewesen sei, nachdem angesichts knapper Fristen keine eigentliche Abstimmungskampagne stattgefunden habe. Wir wissen: Auch bei der Totalrevision der Bundesverfassung war keine eigentliche Volksbewegung spürbar; Verfassungskämpfe, wie es sie beispielsweise im 19. Jahrhundert auf Stufe Bund und dann vor allem in den Kantonen gab, gehören - man mag es bedauern - offensichtlich der Vergangenheit an. Wir konnten uns aber überzeugen, dass das Abstimmungsmaterial den Stimmberechtigten zirka einen Monat vor der Abstimmung zugestellt wurde. Zum Vergleich: Auf Stufe Bund muss gemäss Bundesgesetz über die politischen Rechte eine Frist von zwei bis drei Wochen eingehalten werden.
Im Übrigen hätten solche Fragen ohnehin im Rahmen einer Stimmrechtsbeschwerde anhängig gemacht werden müssen. Die diesbezügliche Frist ist natürlich abgelaufen.
Schliesslich wurde noch bemängelt, dass das Petitionsrecht nicht mehr in der Kantonsverfassung verankert sei. Hier habe ich bereits darauf hingewiesen, dass die Verfassung des Kantons Luzern bezüglich der politischen Rechte einen generellen Verweis auf die entsprechenden Rechte in der Bundesverfassung macht.
Sie sehen, dass sich die Kommission die Aufgabe nicht leichtgemacht hat. Wir haben diese Prüfung sehr seriös vorgenommen und sind einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für die Gewährleistung ganz klar gegeben sind.
Darum darf ich Sie im Namen der einstimmigen Kommission einladen, dem Bundesbeschluss zuzustimmen.