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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-06-04

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-06-04

Wortprotokoll

Neu ist in Artikel 732 Absatz 2 die Vorschrift, dass dem Grundbuchamt bei einer örtlich begrenzten Dienstbarkeit ein Plan eingereicht werden muss, sofern sich die örtliche Lage der Dienstbarkeit nicht präzise genug umschreiben lässt. Der Zweck dieser neuen Regelung besteht darin, Klarheit über die Situierung der Dienstbarkeit zu schaffen und bei einer Parzellierung des Grundstücks eine korrekte Bereinigung der Dienstbarkeiten zu ermöglichen.

Zum Minderheitsantrag Inderkum möchte ich Ihnen zur Kenntnis bringen, dass im Vorentwurf für die Errichtung von Grunddienstbarkeiten mit Ausnahme der Leitungsdienstbarkeiten die öffentliche Beurkundung vorgesehen war. So wurde es in die Vernehmlassung gegeben. Die Ziele einer solchen Neuregelung wären eine Verbesserung der Rechtssicherheit, die Redaktion der Verträge durch eine Urkundsperson, also einen Notar oder eine Notarin, und die Vermeidung von späteren Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung der Dienstbarkeitsverträge gewesen. Das waren die Ziele in der Vernehmlassungsvorlage. In der Vernehmlassung wurden diese Vorschriften überwiegend positiv aufgenommen, nicht aber verwaltungsintern, darum hat man darauf verzichtet, eine öffentliche Beurkundung für Dienstbarkeitsverträge vorzusehen. So viel zur Entstehungsgeschichte.

Sollten Sie nun dem Minderheitsantrag folgen, der für die Errichtung aller Grunddienstbarkeiten eine öffentliche Beurkundung vorsieht, so könnte ich dies im Sinne meines Eintretensvotums akzeptieren. Es brächte selbstverständlich auch eine Verbesserung der Rechtssicherheit. Ich würde mich dann auch nicht gegen den Antrag Hess stellen, der, wenn die Minderheit durchkommt, den Begriff "Vertrag" durch den Begriff "Rechtsgeschäfte" ersetzen und damit auch die Eigentümerdienstbarkeiten einbeziehen möchte, was konsequent wäre.