Frick Bruno · Ständerat · 2008-06-04
Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-06-04
Wortprotokoll
Ich arbeite auch als Notar, muss aber sagen, dass es zumindest nach den Gebührenregeln meines Kantons keinen Unterschied macht, ob eine Dienstbarkeit beurkundet wird oder nicht. In meinem Fall würde ich also keinen Franken mehr verdienen, wenn ich eine Dienstbarkeit beurkunde, statt sie nur schriftlich abzufassen.
Herr Janiak hat es richtig gesagt: Eigentlich sollte die Beurkundung den wichtigen Rechtsgeschäften vorbehalten bleiben - dort, wo es darum geht, die Parteien zu belehren, sie über mögliche Folgen aufzuklären, auf Klärung hinzuwirken und damit Rechtsgeschäfte zu schaffen, die auch langfristig Bestand haben und Streitpunkte möglichst ausschliessen. Im heutigen Dienstbarkeitsrecht ist es jedoch - auch auf Stufe Gesetz - völlig willkürlich, was beurkundet werden muss und was nicht. Ich nenne Ihnen drei Beispiele:
1. Selbstständige und dauernde Baurechte, wie sie bei ganzen Gebäuden häufig sind, müssen öffentlich beurkundet werden. Wenn ich aber mein ganzes Grundstück zugunsten des Nachbargrundstückes mit einem einfachen Baurecht entwerte und dies die gleiche Wirkung hat, nämlich dass das Grundstück praktisch wertlos und nur noch nacktes Eigentum ist, und zwar auf ewige Zeiten, dann brauche ich dafür keine Beurkundung.
2. Wenn Sie die gesetzlichen Grenzabstände unterschreiten, verlangt Artikel 680 ZGB, dass solche Verträge öffentlich beurkundet werden. Für ein Näherbaurecht, das den kantonalen Grenzabstand um einen halben Meter unterschreiten kann, brauchen Sie eine öffentliche Beurkundung. Wenn Sie aber ein Grundstück im Wesentlichen entwerten, weil Sie eine grosse, breite Strasse darüberlegen und damit für sich selbst und für Ihre Rechtsnachfolger weit grössere Einschränkungen schaffen, brauchen Sie keine öffentliche Beurkundung.
3. Wenn Sie einen einzigen Quadratmeter Überbau gratis zulassen, ist es eine unentgeltlich eingeräumte Dienstbarkeit. Dafür brauchen Sie, nach den Bestimmungen von Artikel 243 OR, wiederum eine öffentliche Beurkundung. Aber für grosse Belastungen mit anderen Dienstbarkeiten, die in ihrer Tragweite und Auswirkung viel grösser sind, brauchen Sie keine öffentliche Beurkundung.
Ich folgere daraus, dass mit den mutigen gesetzlichen Regelungen keine Qualitätsabstufung vorgenommen wird, wonach nur wichtige Eigentumsbeschränkungen durch Dienstbarkeiten öffentlich zu beurkunden sind. Bereits auf Gesetzesstufe und auch in der Praxis des Bundesgerichtes findet eine Vermischung statt, indem sehr oft unbedeutende Dienstbarkeiten beurkundet, sehr schwer wiegende aber nicht beurkundet werden müssen.
Ich spreche mich deshalb zugunsten der Rechtssicherheit für die ganze Bevölkerung, zugunsten aller Grundeigentümer und beteiligten Personen für eine generelle Beurkundungspflicht aus und unterstütze den Antrag Hess und die Minderheit Inderkum.
Herr Schweiger hat etwas Wichtiges eingeworfen, nämlich dass es bei Dienstbarkeiten, die eine grosse Zahl von Grundeigentümern betreffen - beispielsweise beim Bau einer längeren Leitung oder bei einem grösseren Strassenbau - ein einfaches Instrument gibt, indem all die betroffenen Eigentümer eine rechtskundige Person bevollmächtigen, die den Vertrag für alle unterzeichnet. Das ist bei Eigentumsabtretungen bereits heute der Fall. Es macht keinen Unterschied, ob ich bei einer Strassenverbreiterung nur das Wegrecht einräume, was Herr Schweiger als Beispiel genannt hat, oder ob ich die Fläche für die Strasse zu Eigentum abtrete; in beiden Fällen ist es bereits heute üblich, dass man mit Vollmachten arbeitet, und das kann auch weiterhin der Fall sein.
Ein dritter Grund bringt mich dazu, den Antrag der Minderheit Inderkum bzw. den Antrag Hess zu unterstützen: Heute müssen Sie bei sehr vielen Dienstbarkeiten rechtliche Berater beiziehen. Oft macht dies der Notar, aber der Vertrag wird nicht beurkundet. Wenn Sie den Vertrag ohnehin durch einen Notar ausarbeiten lassen, soll der Notar auch in die Pflicht genommen werden, indem er beurkundet. Wenn der Notar durch Beurkundung in die Pflicht genommen wird , ist das ein zusätzlicher Schutz der Eigentümer und der Rechtsuchenden.
Diese Gründe veranlassen mich, auch aus meiner eigenen praktischen Erfahrung heraus, dem Antrag der Minderheit Inderkum bzw. dem Antrag Hess zuzustimmen. Pekuniäre Interessen sind es nicht - ob beurkundet oder nicht, ich verdiene keinen Franken mehr.