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Janiak Claude · Ständerat · 2008-06-04

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-06-04

Wortprotokoll

Die Kommission übernimmt zum Teil das bisherige Recht, indem sie weiterhin von einem "selbstständigen und dauernden Baurecht" sprechen will, das der öffentlichen Beurkundung bedarf. Demgegenüber bezieht sich der Entwurf des Bundesrates nicht nur auf die selbstständigen und dauernden Baurechte, sondern auch auf Baurechte gemäss Artikel 781 oder auf Baurechtsdienstbarkeiten in Form von Grunddienstbarkeiten. Zudem erfasst sie auch nicht mehr nur vertraglich begründete Baurechte.

Die Kommission hat diese Bestimmung zusammen mit Artikel 799 Absatz 2 beraten, welcher die Pfandrechte beschlägt; im geltenden Recht lautet die Bestimmung: "Der Vertrag auf Errichtung eines Grundpfandes bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung." Der Bundesrat beantragt dort: "Das Rechtsgeschäft auf Errichtung eines Grundpfandes bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung." Die Kommissionsmehrheit beantragt, Absatz 2 zu streichen. Es liegt ferner ein Minderheitsantrag dazu vor, der den Entwurf des Bundesrates übernehmen will.

Es stellt sich bei diesen beiden Bestimmungen die Frage nach der Kohärenz der Gesetzgebung - ist sie gegeben oder nicht, und ist sie überhaupt angezeigt? Der Bundesrat macht beliebt, sowohl bei Artikel 779a Absatz 1 als auch bei Artikel 799 Absatz 2 seinem Entwurf zuzustimmen. Gemäss geltendem Recht bedarf lediglich die Begründung eines selbstständigen und dauernden Baurechtes einer öffentlichen Beurkundung. Letztlich sind aber praktisch alle anderweitigen Formen mit der gleichen Komplexität behaftet. Deshalb erachtet der Bundesrat es als konsequent, sämtliche Formen der Anforderung einer öffentlichen Beurkundung zu unterstellen.

Die Mehrheit sieht es anders: Für Dienstbarkeiten soll im Prinzip die schriftliche Begründung genügen, einer öffentlichen Beurkundung soll es in aussergewöhnlichen Fällen der selbstständigen und dauernden Baurechte bedürfen. Da die Mehrheit die Errichtung von Grunddienstbarkeiten bei Artikel 732 in Form der einfachen Schriftlichkeit beschlossen hat, ist es logisch, dass man auch in Bezug auf Baurechtsdienstbarkeiten, sofern es nicht um selbstständige und dauernde Baurechte geht, die Form der einfachen Schriftlichkeit beschliesst. Deshalb wählt sie die Formulierung: "Das [PAGE 413] Rechtsgeschäft über die Begründung eines selbstständigen und dauernden Baurechtes bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung."