Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-06-04
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-06-04
Wortprotokoll
Nach geltendem Recht muss nur der zweiseitige Vertrag auf Errichtung eines Grundpfandrechtes öffentlich beurkundet werden. Eigentümerschuldbriefe können heute einfach mit schriftlicher Erklärung an das Grundbuchamt errichtet werden, wenn sich der Grundeigentümer nicht bereits zur Übertragung des Schuldbriefes an eine Bank zur Sicherung eines Darlehens verpflichtet hat; diesfalls bräuchte es ja ebenfalls einen öffentlich beurkundeten Vertrag. In Zukunft soll nun aus Gründen der Rechtssicherheit und auch zur Verhinderung von Umgehungsgeschäften jedes Rechtsgeschäft zur Errichtung eines Grundpfandrechtes öffentlich beurkundet werden.
Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt die Streichung dieser qualifizierten Formvorschrift. Ich verstehe die Bedenken, dass neue Formvorschriften mit Kosten für die Beteiligten verbunden sind. Das Geld wäre aber, meine ich, gut investiert. Zum einen lässt sich heute kaum jemand auf Vorrat, sozusagen auf Halde, Schuldbriefe errichten, da hierfür Gebühren und oftmals auch Pfandabgaben zu bezahlen sind. Damit ist das Argument des Kostenschutzes etwas zu relativieren. Zum andern droht Nichtigkeit, wenn jemand einen Eigentümerschuldbrief errichten lässt und die - wie ausgeführt wohl stets zu unterstellende - Absicht hat, diesen einer Bank als Sicherheit zu übergeben. Deshalb haben sich ja auch die Bankenkreise für die qualifizierte Form der öffentlichen Beurkundung ausgesprochen.
Schliesslich ist zu bedenken, dass die Belastung eines Grundstücks mit einem Grundpfand, was im Ernstfall des Nichtbezahlens der Zinsen zur Verwertung des Grundstücks führt, ganz und gar kein Alltagsvorgang ist, dessen Konsequenzen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer so ohne Weiteres überblicken und abschätzen können. Sollte man diesbezüglich anderer Meinung sein, müsste man wohl auch dafür votieren, die Form der öffentlichen Beurkundung bei Grundpfanderrichtungen ganz fallen zu lassen. Weshalb nämlich nur die Errichtung von Eigentümerschuldbriefen keinerlei Unterstützung und Beratung durch eine Urkundsperson bedürfen soll, scheint mir weder logisch noch juristisch begründbar zu sein.