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Schweiger Rolf · Ständerat · 2008-06-04

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-06-04

Wortprotokoll

Gestatten Sie mir, Ihnen das Verhältnis des Minderheitsantrages zum Eventualantrag darzustellen. Der Minderheitsantrag, wie er auf der Fahne steht, wurde auf dem Wortlaut des Bundesrates basierend formuliert. Später wurde dann die Formulierung der Kommission neu gefasst, und es müsste nun eine Anpassung des Textes erfolgen, wenn der Mehrheit zugestimmt würde. Auf den einfachsten Nenner gebracht: Wenn zwischen Bundesrat und Mehrheit ausgemehrt wird und der Bundesrat obsiegt, gilt das, was auf der Fahne steht. Wenn die Mehrheit obsiegt, was wahrscheinlich ist, dann gilt das, was der Eventualantrag verlangt. Materiell ist Folgendes zu sagen: Auch die Minderheit ist absolut damit einverstanden, dass der Gerüstbau und die Baugrubensicherung neu Bestandteil des Pfandrechts werden.

Nun zum Antrag selber: In der Tat ist das wahrscheinlich der Schicksalsartikel dieser Revision, insoweit er hier im Plenum strittig sein könnte. Es wurde von Herrn Janiak zutreffend erklärt, worum es geht. Ein Bauhandwerker-Pfandrecht setzt voraus, dass der Unternehmer oder der Subunternehmer nicht bezahlt wird; dann kann der Unternehmer oder der Subunternehmer für seine Arbeiten und für sein Material ein Pfandrecht eintragen.

Nun ist aufgrund einer neueren Entwicklung, die zum Zeitpunkt des Entstehens des ZGB noch nicht so erfasst werden konnte, immer mehr die Situation eingetreten, dass Bauten nicht mehr durch den Bauherrn direkt gemanagt werden. Er beauftragt also den Baumeister, den Schreiner und den Maler nicht direkt, sondern tut dies durch die Zwischenschaltung eines Generalunternehmers oder hat generell Handwerker, die dann ihrerseits Subunternehmer anstellen. Es kann nun die Situation entstehen, und das ist relativ häufig der Fall, dass diejenigen, die ein Haus, das im Bau begriffen ist, erwerben, den Kaufpreis ganz oder teilweise dem Generalunternehmer bezahlen, dieser aber, aus welchen Gründen auch immer, die Subunternehmer nicht bezahlt.

Also haben wir die Situation, dass auf der einen Seite der Eigentümer das Haus oder die Eigentumswohnung bezahlt hat, der Subunternehmer aber für seine Arbeit noch nicht bezahlt worden ist. Nun gibt es theoretisch zwei Opfer: Wenn die Beurteilung zugunsten der Subunternehmer getroffen wird, dann wird ein Bauhandwerker-Pfandrecht auf das Haus gelegt, und Opfer ist derjenige Eigentümer, der das Haus oder die Wohnung erworben und bereits bezahlt hat. Wird das andere System gewählt, und sagt man, dass jemand, der eine Wohnung erworben und gekauft hat, durch das Bauhandwerker-Pfandrecht, durch den Handwerker, nicht belastet werden kann, dann ist das Opfer der Handwerker bzw., ganz generell gesagt, der Subunternehmer.

Die Frage, die wir uns stellen müssen, ist folgende: Wie berücksichtigen wir die Interessenlage dieser beiden theoretisch möglichen Opfer? Die Wertung, welche die Minderheit getroffen hat, ist die, dass man zugunsten derjenigen entscheidet, welche ein Haus oder eine Wohnung erworben und auch tatsächlich bezahlt haben; dies möglicherweise zulasten der Subunternehmer. Warum wurde diese Interessenabwägung so vorgenommen? Wir haben uns die Frage gestellt, welches dieser beiden theoretisch möglichen Opfer sich besser dagegen wehren kann, dass es eben zu einem solchen Opfer geworden ist. Wir sind der Meinung, dass dies für die Subunternehmer einfacher ist. Sie sind immerhin Berufsleute, Unternehmer, und sie können in den Werkverträgen, welche sie mit dem Generalunternehmer abschliessen, Modalitäten vereinbaren und Absicherungen treffen, die das Risiko zwar nicht zu verhindern, zumindest aber zu mindern vermögen, dass der Generalunternehmer das ihm zukommende Geld missbräuchlich verwendet und es nicht den am Bau beteiligten Handwerkern gibt. Für die Käufer von Häusern oder von Stockwerkeinheiten, bei denen es des Öfteren um geschäftsungewohnte Leute handelt, ist das Treffen solcher Vorkehrungen schwierig.

Weil wir also glauben, dass die Subunternehmer es besser in der Hand haben könnten, für Sicherheit zu ihren Gunsten zu sorgen, als dies bei den Käufern von Wohnungen und Häusern der Fall ist, hat sich die Minderheit zugunsten der [PAGE 417] Käufer entschieden. Dabei haben auch Überlegungen eine Rolle gespielt, die durchaus als emotional beurteilt werden können: Es ist unschön zu sehen, dass Leute, die bei der grössten Anschaffung, die sie in ihrem Leben tätigen, z. B. einer Eigentumswohnung, plötzlich vor der Situation stehen, dass sie etwas bekommen haben, das sie zumindest teilweise nochmals bezahlen müssen. Diese Situation könnte verhindert werden, wenn dem Antrag der Minderheit entsprochen würde.