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Engler Stefan · Ständerat · 2012-12-13

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2012-12-13

Wortprotokoll

Ich versuche nochmals, meinen Antrag zu Absatz 3 zu erklären; ich beginne allerdings mit dem Absatz 4, das ist einfacher. Hier geht es um die Frage, ob eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden soll, dass die kantonale Behörde beim Grundbuchamt eine Anmerkung vornehmen lassen kann, dass allenfalls ein Problem mit einem belasteten Standort bestehen könnte, der in einem Kataster erfasst ist. Der Kommissionssprecher hat meines Erachtens nicht Recht, wenn er sagt, das sei heute schon möglich. Wenn ich die Grundbuchverordnung lese, dann heisst es dort in Artikel 129 Absatz 1 ausdrücklich, dass Altlasten und belastete Standorte von der Anmerkungspflicht öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen ausgenommen seien. Gerade das kann aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelung nicht im Grundbuch angemerkt werden. Ich halte dafür, dass eine Anmerkung, die den neuen Erwerber darauf aufmerksam macht und informiert, dass das fragliche Grundstück in einen Kataster aufgenommen wurde, zu einem besseren Rechtsschutz verhilft; er wird sich dann auch in der Vertragsverhandlung entsprechend verhalten. Deshalb glaube ich, dass es durchaus in Ihrem Sinne wäre, diese Bestimmung vorderhand in Absatz 4 aufzunehmen. Wenn Sie dann im Verlaufe des Gesetzgebungsprozesses immer noch der Meinung wären, das sei unnötig, dann könnte man ja nochmals darauf zurückkommen. Das ist für mich der unproblematischere Teil.

Der Kern dieser Vorlage, lieber Kollege Jenny, liegt ja darin, dass in Absatz 1 die Behörden berechtigt werden, vom Verursacher eine Sicherstellung der allfälligen Kosten zu verlangen. Hier geht man von einem Worst-Case-Szenario aus; es sind immer die höchstmöglichen Kosten, die sichergestellt werden können. Da möchte der Antrag Föhn, dass man nicht mehr zwingend vom Worst Case, sondern von den [PAGE 1238] mutmasslichen Kosten ausgeht und damit die Höhe der Sicherstellungspflicht einschränkt. Der Kern der neuen Bestimmung ist: Die Behörde kann vom Verursacher Sicherstellung verlangen. Das hat jetzt nichts mit der Frage zu tun, wer der aktuelle oder der frühere Eigentümer dieses Grundstückes ist. Eine Handänderung kann erfolgen, ohne dass sich in Bezug auf den Verursacher etwas ändert. Der Verursacher muss nicht mehr Eigentümer des fraglichen Grundstücks sein. Es ist weder folgerichtig noch notwendig, dass eine Veräusserung eines Grundstücks, welches in einem solchen Kataster aufgenommen ist, einer Bewilligung unterliegt.

Es handelt sich um 38 000 belastete Standorte; diese werden nicht alle verkauft, es wird nicht jeden Tag eine solche Bewilligung benötigt. Aber potenziell unterliegen Rechtsgeschäfte betreffend diese 38 000 Standorte einer Bewilligung. Wenn man weiss, dass von 38 000 Fällen 25 000 unbedenklich sind, wird ersichtlich, dass man hier eine Bürokratie schafft, die völlig unangemessen ist. Jetzt kann man sagen, dann spiele die Bewilligungspflicht ja keine Rolle, das schränke den Eigentümer nicht ein, man erhalte ja die Bewilligung. Aber noch besser ist es, auf solche Bewilligungsverfahren, die niemandem etwas nützen und nur kosten, gänzlich zu verzichten.

Deshalb, lieber Kollege Jenny, glaube ich, dass es niemandem etwas hilft, die Veräusserung der Bewilligungspflicht zu unterstellen. Denn das ändert nichts beim Verursacher. Dem Verursacher kann die Sicherstellungspflicht auferlegt werden, nicht dem neuen Erwerber. Deshalb glaube ich, dass Absatz 1 völlig genügt, um das abzusichern, was Herr Jenny verhindern möchte. Als neuer Eigentümer kann man höchstens noch ein Problem bekommen - ich verweise auch auf Artikel 32 des Umweltschutzgesetzes -, wenn man nicht hinreichend sorgfältig gewesen ist oder wenn man hätte wissen können, dass bei diesem Grundstück ein Problem besteht. Dann gerät man als neuer Eigentümer in Gefahr, für etwas mitzuhangen, was man nicht verursacht hat. Genau diesen Fall eliminiere ich mit der Anmerkungsmöglichkeit im Grundbuch, die ich beantrage, weil dann der Erwerber aufmerksam wird und sich das vertraglich absichern lassen kann.