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Janiak Claude · Ständerat · 2012-12-13

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-12-13

Wortprotokoll

Die Motion Schenk verlangt vom Bundesrat die Änderung von Verordnungen, damit zweiachsige Gesellschaftswagen mit einem Gesamtgewicht bis zu 19 Tonnen zum Verkehr zugelassen werden können. Die Kommission konnte sich von der Verwaltung über all diese, auch technischen Fragen informieren lassen und hat festgestellt, dass es nicht problemlos möglich ist, das zugelassene Gesamtgewicht von 18 auf 19 Tonnen zu erhöhen, ohne die maximal zulässige Achslast von 11,5 Tonnen auf der Antriebsachse zu überschreiten. Eine Erhöhung des zugelassenen Gesamtgewichts des Fahrzeugs um eine Tonne ohne eine Erhöhung der maximal zulässigen Achslast von 11,5 Tonnen auf der Antriebsachse würde bedeuten, dass solche Fahrzeuge sehr oft die geltenden Vorschriften bezüglich Achslast auf der Antriebsachse verletzen würden. Die Erhöhung des Gesamtgewichts von 18 auf 19 Tonnen würde eine Erhöhung der Achslast auf der Antriebsachse mit sich bringen. Ohne diese Erhöhung wäre der Nutzen der im Vorstoss geforderten Erhöhung des Gesamtgewichts nur äusserst marginal, das Risiko von Verstössen gegen die Verkehrsregelverordnung gegenüber heute aber deutlich höher.

Die Einhaltung der Achslastlimite von 11,5 Tonnen ist oft nicht einfach, da die Belastung der Achsen von Fahrt zu Fahrt sehr unterschiedlich sein kann, je nachdem, wie viele und wie schwere Passagiere im Bereich der Antriebsachse sitzen und wie das Gepäck im Gepäckraum verteilt ist. Auch das Gewicht des mitgeführten Gepäcks kann von Fahrt zu Fahrt, je nach Einsatz des Gesellschaftswagens, sehr unterschiedlich sein. Es kann sich um mehrtägige Rundreisen handeln, um Tagesausflüge, Hin- und Rückfahrten usw.

Würde im Sinne der vorliegenden Motion das zugelassene Gesamtgewicht für Gesellschaftswagen erhöht, käme schon bald das Anschlussbegehren zugunsten der Lastwagen. Diese Befürchtung besteht.

Eine Erhöhung des Gesamtgewichts hätte auch Auswirkungen auf die Strasseninfrastruktur, weil häufiger als heute auch die Achslasten überschritten würden. Es ist bei Fachleuten unbestritten, dass höhere Achslasten zu grösseren Belastungen und zu Schäden an der Infrastruktur führen und dass deswegen vorzeitig baulicher Unterhalt notwendig wird. Dieser Effekt, der zu hohen Zusatzkosten führt, ginge zulasten der Allgemeinheit.

Hinzu kommt, dass eine Gewichtserhöhung grundsätzlich nur im Inlandverkehr zum Tragen käme, nicht aber bei Fahrten in den gesamten EU-Raum. Massgebend ist dafür nämlich die Richtlinie 96/53/EG, welche die Vorschriften für den Verkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten enthält. Die Schweiz hat ihre nationalen Gewichtsvorschriften im Rahmen des bilateralen Landverkehrsabkommens mit der EU seit Längerem mit dieser Richtlinie harmonisiert, welche für grenzüberschreitende Fahrten ein Gewicht nicht über 18 Tonnen für zweiachsige Gesellschaftswagen vorsieht.

Wo besonders hohe Anforderungen an die Ladekapazität oder den Komfort der Gesellschaftswagen gefragt sind, beispielsweise bei mehrtägigen Rundreisen, Hin- und Rückfahrten in den Ferien, stehen heute schon dreiachsige Gesellschaftswagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 26 Tonnen zur Verfügung. Weitere Gewichtsoptimierungen können auch durch den Einsatz eines Gepäckanhängers erreicht werden, auch wenn sich dadurch die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen in der Schweiz von 100 auf 80 Kilometer pro Stunde verringert. Bei Hin- und Rückfahrten von Rundreisen ins Ausland sollte die reduzierte zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen in der Schweiz allerdings nicht von grosser Bedeutung sein.

Sie sehen, die Kommission hat sich hier auch mit sehr vielen technischen Fragen herumschlagen und sich auch informieren lassen müssen. Sie ist mit dem im Bericht angegebenen Stimmenverhältnis von 7 zu 3 Stimmen zum Schluss gekommen, diese Motion abzulehnen.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.