Lexipedia

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-06-02

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-06-02

Wortprotokoll

Es wurde erwähnt: Bei diesem Antrag geht es um die Strafbarkeit des Prüfers, wenn er in seinem Bericht "zu wesentlichen Tatsachen falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt". Es geht also nicht um Bagatelldelikte, um Kleinigkeiten, sondern um wesentliche Tatsachen. Das ist nicht neu - es wurde gesagt -, das gilt heute schon für die Prüfgesellschaft im Zuständigkeitsbereich der Finma. Mit dem Übertragen der Kompetenzen der Finma auf die Revisionsaufsichtsbehörde muss diese Bestimmung natürlich auch [PAGE 390] ins Revisionsaufsichtsgesetz aufgenommen werden; das heisst, der Entwurf enthält eine Formulierung, die explizit die Rechnungs- und die Aufsichtsprüfung erfasst und von "Revisionsbericht" und "Prüfbericht" spricht.

Es ist richtig, dass der Anwendungsbereich damit neu auch die Rechnungsprüfung bei Unternehmen umfasst, die keine Finanzinstitute sind. Ich meine, das geschieht aus gutem Grund: Es macht doch keinen Unterschied, ob ein Revisionsunternehmen einen qualifiziert falschen Bericht als Revisionsstelle nach OR oder als verlängerter Arm der Finma abliefert. In jedem Fall werden die Berichtsadressaten falsch informiert, und es geht, ich sage es noch einmal, um "wesentliche Tatsachen", über die falsche Angaben gemacht oder die verschwiegen werden. Solche Angaben haben auch für die Beaufsichtigten erhebliche negative Folgen. Es kann doch nicht im Interesse eines KMU sein, dass die Gesellschaft, von der es geprüft wird, wesentliche Tatsachen verschweigt oder falsche Angaben macht. Es geht also um die Gleichbehandlung und um die innere Stimmigkeit dieses Straftatbestandes.

Der Kommissionssprecher hat es erwähnt: Wenn Sie gemäss dem Antrag Graber Konrad entscheiden würden, wären die Prüfgesellschaften am Schluss überhaupt nicht mehr strafbar. Das kann hier nicht Sinn und Zweck sein. Zudem ist die Einschränkung der Strafbarkeit auf die Aufsichtsprüfung von Finanzinstituten wie gesagt auch aus Gründen der Gleichbehandlung nicht sachgerecht.

Der Antragsteller hat von einer Erweiterung der Strafbarkeit gesprochen. Ich muss das relativieren. Die Strafbarkeit bezieht sich nur auf wesentliche Falschaussagen; für Bagatellen ist man nach wie vor nicht strafbar.

Dann ein weiterer Punkt: Die Zuständigkeit für die Strafverfolgung liegt weiterhin bei den Kantonen, das heisst, die Revisionsaufsichtsbehörde kann auch weiterhin nur Anzeige erstatten, aber nicht selber bestrafen. Faktisch gilt ja die Strafbarkeit nur für die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen. Das sind aktuell 24 von rund 3500. Das heisst, die Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt nur die grossen Revisionsunternehmen und wird bei anderen kaum beweisen können, dass der Straftatbestand erfüllt sein könnte. Schliesslich ist der Strafrahmen für die fahrlässige Tatbegehung durch die Verschiebung der Bestimmung von 250 000 Franken auf 100 000 Franken gesenkt worden.

Ich bitte Sie, den Einzelantrag Graber abzulehnen, weil für eine Differenzierung der Strafbarkeit nach Tätigkeitsbereich aus unserer Sicht kein Platz ist. Die Revisionsunternehmen müssen sich bei qualifizierten Fehlleistungen auch strafrechtlich verantworten, und das soll für alle gelten und für alle gleich gelten.