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Joder Rudolf · Nationalrat · 2014-06-12

Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-06-12

Wortprotokoll

Wir haben noch zwei Differenzen zum Ständerat. Es geht aus der Sicht unseres Parlamentes um eine wichtige Sache.

Die erste Differenz besteht bei Artikel 7b Absatz 1bis des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes: Dieser Absatz beinhaltet, dass der Bundesrat auf die vorläufige Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrages verzichtet, wenn die beiden zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung sich dagegen aussprechen. Die vorläufige Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen spielt in der Praxis eine Rolle. Jährlich gibt es zwei bis vier solche Anwendungsfälle. Die bekanntesten Fälle der letzten Jahre waren das Luftverkehrsabkommen mit Deutschland, welches vom Parlament abgelehnt wurde, und das Abkommen mit den USA betreffend die UBS, das durch die konsultierten Kommissionen zurückgewiesen worden ist.

Mit der Fassung des Nationalrates zu Absatz 1bis wird für den Bundesrat die Möglichkeit geschaffen, vor der vorläufigen Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrages die Meinung der parlamentarischen Kommissionen zu diesem Vertrag in Erfahrung zu bringen. Wenn sich die parlamentarischen Kommissionen gegen eine vorläufige Anwendung aussprechen, sind die Chancen sehr gering, dass die Bundesversammlung später das Gegenteil beschliesst und den Vertrag genehmigt. Es soll verhindert werden, dass der Bundesrat einen völkerrechtlichen Vertrag vorläufig anwendet, der dann anschliessend vom Parlament abgelehnt wird, und dass für den Bundesrat auf internationaler Ebene Schwierigkeiten und Probleme entstehen. Es findet keine Kompetenzverschiebung statt. Es ist nach wie vor der Bundesrat, der den Entscheid fällt. Gemäss den Ausführungen von Frau Bundesrätin Sommaruga heute und auch im Ständerat kann offenbar der Bundesrat mit diesem Beschluss des Nationalrates leben. Der Entscheid ist im Ständerat mit einer Stimme Differenz sehr knapp ausgefallen. Die Unterstützung im Ständerat für den Beschluss des Nationalrates ist also sehr gross.

Ich bitte Sie, an Ihrem Beschluss festzuhalten.

Die zweite Differenz bezieht sich auf die Frage, was konkret passiert, wenn die beiden parlamentarischen Kommissionen betreffend die vorläufige Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrages unterschiedliche Meinungen haben. Wenn die erste Kommission für die vorläufige Anwendung ist, hat die Konsultation der zweiten Kommission faktisch keine Bedeutung mehr, und der Bundesrat kann den Vertrag vorläufig anwenden. Damit aber wird der Kerngehalt des vorangehenden Artikels 7b ausgehebelt. Mit Absatz 1ter, mit dem vorgesehenen verkürzten Differenzbereinigungsverfahren, erhalten die beiden parlamentarischen Kommissionen die [PAGE 1031] Gelegenheit, sich miteinander auszutauschen und zu prüfen, ob man auf Stufe parlamentarische Kommission nicht doch zu einer einheitlichen Meinung kommt betreffend die vorläufige Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrages. Das ist ein ganz entscheidendes und wichtiges Moment. Diese Möglichkeit sollten wir als Parlament unseren eigenen Kommissionen nicht verbieten. Und genau das will der Ständerat mit seinem Beschluss.

Ich bitte Sie im Interesse unserer Stellung als Parlament, auch in diesem zweiten Punkt an Ihrem Beschluss festzuhalten.

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