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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2011-06-14

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2011-06-14

Wortprotokoll

Im schweizerischen Steuerrecht wird nicht zwischen kleinen und grossen Unternehmen oder zwischen kotierten und nichtkotierten Kapitalgesellschaften unterschieden. Das Kapitaleinlageprinzip gilt daher für alle Kapitalgesellschaften. Auch die grossen kotierten Unternehmen und die daran beteiligten Personen haben Anspruch auf Treu und Glauben in Bezug auf das Kapitaleinlageprinzip. Nach diesem Prinzip können Gewinne den Reserven aus Kapitaleinlagen nicht gutgeschrieben werden. Somit können thesaurierte Gewinne nicht steuerfrei ausgeschüttet werden.

Die Steuerfreiheit von Rückzahlungen von Reserven aus Kapitaleinlagen geht aus der Botschaft des Bundesrates zur Unternehmenssteuerreform II hervor und betrifft alle Kapitalgesellschaften.

Die zur Rückzahlung angemeldeten relevanten, weil eine ordentlich steuerbare Dividende im Jahr 2010 ersetzenden Reserven aus Kapitaleinlagen haben sich von 8 Milliarden auf 8,8 Milliarden Franken erhöht. Am 20. Mai 2011 wurden von den entsprechenden Unternehmen 296 Milliarden Franken an Kapitaleinlagen deklariert. Die Bandbreite der Ausfallschätzungen hat sich dadurch aber gegenüber den Anfang Mai 2011 genannten Zahlen nicht verändert: Sie beträgt nach wie vor 200 bis 300 Millionen Franken pro Jahr bei der Verrechnungssteuer und 200 bis 300 Millionen Franken jährlich bei den Einkommenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden. Natürlich ist man jetzt näher an den oberen Rand der Bandbreite herangerückt. Die Ausfallschätzungen liegen aber immer noch in dieser bereits festgelegten Bandbreite. Von den Mindereinnahmen bei den Einkommenssteuern entfallen rund 100 Millionen Franken auf den Bund.

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