Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-06-14
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-06-14
Wortprotokoll
Türkische Migrantinnen, die im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingewandert sind und eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen, können gemäss Artikel 46 des Ausländergesetzes ohne zusätzliche Bewilligung eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Personen aus dem Asylbereich benötigen demgegenüber eine Bewilligung für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Für die Bürgerinnen und Bürger der EU-25-Staaten besteht die vollständige Personenfreizügigkeit.
Eine Bevorzugung türkischer Migrantinnen z. B. gegenüber neuzuwandernden EU-Staatsangehörigen würde dem Freizügigkeitsabkommen widersprechen und wäre nicht gesetzeskonform. Bund, Kantone und Gemeinden fördern insbesondere den Erwerb von Sprachkenntnissen, das berufliche Fortkommen und den Erwerb von weiteren Grundkompetenzen. Kantonale Integrationsprogramme bieten, unterstützt durch den Integrationsförderungsfonds des Bundes, verschiedene Projekte an. Deren Ziel ist es, die Potenziale der Menschen zu nutzen und dadurch deren nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Frauen mit Migrationshintergrund, z. B. türkische Frauen, sind eine sehr wichtige Zielgruppe dieser Angebote. Ihr Potenzial kann durch individuelle Integrationsvereinbarungen weiter gefördert werden. Solche Vereinbarungen können aber nur mit Drittstaatenangehörigen abgeschlossen werden.