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Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · 2011-09-22

Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-09-22

Wortprotokoll

Die WAK des Nationalrates hat sich an ihrer Sitzung vom 29. und 30. August 2011 mit dem Bundesbeschluss vom 12. Februar 1949 über die Förderung der Heimarbeit auseinandergesetzt, da der Bundesrat uns eine Botschaft zur Aufhebung dieses Bundesbeschlusses unterbreitet hat.

Lassen Sie mich kurz zurückblenden: Der Bundesbeschluss wurde damals im Rahmen der Massnahmen zur Verhütung der Armengenössigkeit und zum Schutze der Familie sowie zur Bekämpfung der Gebirgsentvölkerung eingeführt. Damals wollte der Bund die Heimarbeit unterstützen und vor allem die Existenzverhältnisse der Berggebietsbevölkerung verbessern. Als Heimarbeit wurde Arbeit definiert, die in der eigenen Wohnung oder in einem in der Region eingerichteten Atelier geleistet wird. Das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Heimarbeit bildet nun die Grundlage zur Regelung der Arbeitsbedingungen und beinhaltet die Bestimmungen, die weder im Arbeitsgesetz noch im Obligationenrecht enthalten sind. Somit ist auch gesagt, dass förderungswürdig im Sinne des Bundesbeschlusses einzig die traditionelle, unselbstständige gewerbliche und industrielle Heimarbeit ist. Man weiss allerdings nicht genau, wie viele Menschen noch Heimarbeit in diesem Sinne leisten. Die Bedeutung der gewerblichen und industriellen Heimarbeit hat zwischenzeitlich abgenommen, insbesondere auch ihre Bedeutung für die Existenzsicherung.

Heute haben neue Arbeitsformen die alten ersetzt. Heute können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dank Telearbeit und Home-Office ihre Tätigkeit von zu Hause ausüben, doch dies benötigt keine besondere gesetzliche Regelung, da diese Arbeitsverhältnisse gemäss dem Obligationenrecht respektive dem Arbeitsrecht geregelt sind. Obschon eine statistische Datenbasis zur Heimarbeit - ob im klassischen Sinn oder im Rahmen der neuen Arbeitsformen - nicht wirklich vorhanden ist, wissen wir, dass das Phänomen der Telearbeit und des Home-Office leicht zugenommen hat.

Der zur Diskussion stehende Bundesbeschluss diente der Förderung und der Unterstützung des Schweizerischen Verbandes für Heimarbeit, des Kantons Uri und des Kurszentrums Ballenberg. Diese wurden in all diesen Jahren mit Subventionen von insgesamt 400 000 Franken jährlich unterstützt. Lassen Sie mich kurz auf diese Subventionsempfänger eingehen:

1. Der Schweizerische Verband für Heimarbeit finanziert unter anderem die Koordination, die Ausbildung, die Vermittlung und Vergabe von Heimarbeit. Der Bundesrat schlägt vor, dass jener Teil der bisherigen Subvention, welcher für die Vermittlung von Heimarbeit verwendet wird - es sind jährlich 200 000 Franken -, diesem Verband weiterhin über den Bundeskredit für Arbeitsvermittlung zukommt. Dieser Punkt gab in der Kommission denn auch zu Diskussionen Anlass, denn es leuchtet nicht unbedingt ein, weshalb die Arbeitsvermittlung nicht über die RAV vorgenommen werden könnte. Dennoch stimmte die Kommission diesem Vorgehen zu. In Zukunft wird das Departement einen Leistungsvertrag mit dem Schweizerischen Verband für Heimarbeit in der Höhe von 200 000 Franken jährlich abschliessen. Dieser enthält nicht nur klare Vorgaben, sondern kann später auch überprüft werden; das ist der Vorteil dieses Vorgehens. Dieser Vorschlag erlaubt es auch, das spezifische Know-how in der Zentralstelle, der Geschäftsstelle des Verbandes, zu erhalten. Diese verfügt über spezifisches Wissen im Bereich des Arbeitsschutzes, welches ihr erlaubt, die Vermittlungstätigkeit erfolgreich wahrzunehmen und den Heimarbeitenden den erforderlichen Schutz zukommen zu lassen.

2. Durch diesen Bundesbeschluss erhielt der Kanton Uri bis anhin eine jährliche Subvention von 80 000 Franken. Mittlerweile haben wir aber den NFA eingeführt. Dieser hat mit dem geografisch-topografischen Lastenausgleich, welcher jährlich 347 Millionen Franken beträgt, eine klare regionalpolitische Komponente. Mit dem geografisch-topografischen Ausgleich mittels NFA wird namentlich den Besonderheiten der ländlichen Kantone und der Bergkantone Rechnung getragen. Seit der Einführung des NFA gibt es denn auch keinen Grund mehr, einem einzigen Kanton zusätzliche Subventionen zukommen zu lassen, wie dies bis anhin beim Kanton Uri der Fall war. Mit den NFA-Geldern - es sind jährlich 84 Millionen Franken - kann der Kanton Uri selber Prioritäten setzen und selber die Projekte und Bereiche bestimmen, die er aus dem NFA-Topf finanzieren will. Die Fortsetzung dieser zusätzlichen Subvention würde zu einem nichtgerechtfertigten Ungleichgewicht im Verhältnis zu den anderen Bergkantonen führen. Deshalb ist es logisch, dass dieser Teil des Bundesbeschlusses ebenfalls aufgehoben wird.

3. Schliesslich wird die Aufhebung dieses Bundesbeschlusses auch das Kurszentrum Ballenberg tangieren. Dieses Kurszentrum bietet Kurse in traditionellem Handwerk an. Dieses handwerkliche Wissen ist sehr wertvoll - das sei hier unterstrichen -, und seine Förderung soll auch weitergeführt werden. Eine wirksame Förderung, die mit diesem spezifischen Teil der Bundessubvention erfolgt, muss aber nicht im Rahmen der Förderung der Heimarbeit fortgeführt werden. In Zukunft muss sich das Kurszentrum über Finanzquellen aus dem kulturellen Bereich finanzieren; es soll dies auch tun können.

In der Kommission wurde uns mitgeteilt, dass die Bundesverwaltung Gespräche mit den Betroffenen führen und eine adäquate Lösung finden konnte. Die WAK des Nationalrates hat daher mit 20 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen, diesen Bundesbeschluss aufzuheben. Machen wir uns aber nichts vor: Es ist keine wichtige Entrümpelungsaktion, die wir hier durchführen. Es könnte gut sein, dass die [PAGE 1607] Aufhebung dieses Bundesbeschlusses einen Mehraufwand für die Bundesbehörden bedeutet.

Abschliessend sei noch vermerkt, dass diese Aufhebung keine Auswirkungen auf das Heimarbeitsgesetz hat, welches den arbeitsrechtlichen Schutz der Heimarbeitenden gewährleistet.

Ich bitte Sie im Namen der Kommission, diesen Bundesbeschluss aufzuheben.