preparatory:AB 153415
Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2010-09-30
Wortprotokoll
Gemäss aktuellen Umfragen sehen unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger unter anderem bei der Arbeitsmarktsicherheit, beim Klimawandel, beim Bevölkerungswachstum, bei den Migrationsströmen, bei der Nahrungsmittelknappheit wie auch bei der zunehmenden Überalterung der Gesellschaft die grossen Herausforderungen der Zukunft. Um all diese Aufgaben meistern zu können, gilt es, in Bildung, Forschung und Innovation zu investieren und dieselben, wo nötig, zu optimieren.
Die neue Hochschullandschaft ist ein wichtiger Pfeiler in unserem Bildungssystem und hat den Bedürfnissen von Studierenden, Lehrpersonen, Wirtschaft und Gesellschaft möglichst optimal Rechnung zu tragen. Wenn wir als Werk- und Forschungsplatz Schweiz weltweit an der Spitze bleiben wollen, müssen wir diesen Studierenden und Lehrpersonen beste Bedingungen bieten. Hierzu leistet nun das vorliegende HFKG einen bedeutenden Beitrag: Es bietet, mit Blick auf die grosse Anzahl von Hochschulen und hochschulähnlichen Instituten, welche momentan in unterschiedlicher Verantwortung von Bund und Kantonen geleitet werden, Gewähr für einen qualitativ hochstehenden, koordinierten Hochschulraum. Es gewährleistet eine grösstmögliche Autonomie der einzelnen Institute sowie einen effizienten Mitteleinsatz, eine koordinierte Prioritätensetzung, Qualitätssicherung und eine allgemeinverbindliche Akkreditierung.
Das Grundkonzept des neuen Gesetzes ist im Wesentlichen durch den neuen Bildungsartikel in der Bundesverfassung vorgegeben, welcher von Volk und Ständen im Mai 2006 klar und deutlich angenommen worden ist. Dieser Verfassungsartikel geht davon aus, dass der Bund und die Kantone ihre Hochschulen weiterhin in eigener Verantwortung führen und finanzieren und dass der Bund die kantonalen universitären Hochschulen und Fachhochschulen unterstützt. Dabei sorgen Bund und Kantone gemäss Bundesverfassung neu gemeinsam für einen qualitativ hochstehenden, koordinierten und wettbewerbsfähigen Hochschulraum Schweiz.
Das neue Gesetz legt nun die dazu notwendigen Koordinations- und Förderungsgrundlagen fest. Es löst die bisherigen, unterschiedlichen Erlasse des Bundes für die universitären Hochschulen und Fachhochschulen ab und sorgt damit für eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der Koordination des schweizerischen Hochschulbereichs.
Das Gesetz legt in der Zusammenarbeitsvereinbarung ebenso die Ziele fest, die der Bund gemeinsam mit den Kantonen verfolgen will. Die Ziele leiten sich ihrerseits aus dem Hauptzweck des Gesetzes ab, geeignete Rahmenbedingungen für einen wettbewerbsfähigen, durchlässigen und qualitativ hochstehenden Hochschulraum Schweiz zu schaffen. Dementsprechend schliessen Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse gemeinsamen Organen, welche die Vielzahl der zurzeit bestehenden hochschulpolitischen Organe ersetzen. [PAGE 973]
Als oberstes hochschulpolitisches Organ, wir haben es soeben von Kollege Bieri und Kollege Felix Gutzwiller gehört, tagt die Hochschulkonferenz als Plenarversammlung, und zwar besteht sie aus dem zuständigen Mitglied des Bundesrates und je einem Mitglied der Regierungen aller Kantone. Diese Plenarversammlung verfügt über rechtsetzende, exekutive und konsultative Kompetenzen. Diese in Artikel 7 respektive Artikel 11 Absatz 1 stipulierte Hochschulkonferenz respektive Plenarversammlung verdient es, als Kerngremium bezeichnet und entsprechend beachtet zu werden.
Wenn in den letzten Monaten und Wochen in verschiedenen Diskussionen - in der Interpretation des Verfassungsartikels von Kollege Felix Gutzwiller schimmert dies wiederum durch - die Zusammensetzung dieser Hochschulkonferenz respektive Plenarversammlung in zum Teil despektierlicher Art und Weise von gewissen Kreisen als drohende Appenzellisierung - Appenzellisierung! - der Hochschullandschaft Schweiz apostrophiert wurde, so kann ich nur mit einer Sentenz aus den "Physikern" von Friedrich Dürrenmatt antworten: "Was alle angeht, können nur alle lösen. Jeder Versuch eines Einzelnen, für sich zu lösen, was alle angeht, ist zum Scheitern verurteilt."
In diesem Sinne bitte ich Sie, auf die Gesetzesvorlage einzutreten und die anstehenden Entscheide gemeinsam nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen.