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Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · 2011-12-08

Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2011-12-08

Wortprotokoll

Nachdem der Nationalrat an seiner Sondersession im April dieses Jahres dem Präventionsgesetz mit 97 zu 71 Stimmen zugestimmt hatte, befasste sich die SGK des Ständerates, des Zweitrates, an drei Sitzungen mit diesem Geschäft. Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Koordination und die Effizienz von Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen zu verbessern. Am 5. Mai hat die SGK Anhörungen mit Vertretern der Gesundheitsdirektoren, Gesundheitsligen, der Allianz der Wirtschaft und der Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz durchgeführt. Dabei fiel auf, dass die grössten Kritikpunkte des Gewerbeverbandes bereits vom Nationalrat aus dem Gesetz gestrichen oder ersetzt worden waren. So hatte er das ursprünglich vorgesehene Institut durch die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz, eine Organisation, die heute schon besteht, ersetzt.

Die Kommission war sich einig, dass Prävention im Gesundheitswesen etwas ganz Wichtiges ist. Es wird im Ganzen dafür heute gut 1 Milliarde Franken aufgewendet, und das ist gut angelegtes Geld. Wir geben heute 50 bis 60 Milliarden Franken aus, um Krankheiten zu lindern und zu heilen. Wenn wir dem Vermeiden von Krankheiten oder der gezielten Vorbeugung von Folgekrankheiten grössere Beachtung schenken würden, könnten wir viel Geld sparen. Eindrücklich war folgendes Beispiel: Die Bevölkerung wird immer älter. Verschiedene Studien zeigen unabhängig voneinander, dass wir für die dadurch entstehenden Pflegekosten im Jahr 2030 rund 15 Milliarden Franken aufwenden müssen. Die gleichen Studien zeigen aber auch ganz klar auf, dass wir 2 Milliarden Franken gewinnen können, wenn es uns gelingt, den Eintritt in eine stationäre Pflegeeinrichtung für einen Jahrgang auch nur um ein Jahr hinauszuzögern. Ein notwendiger Heimeintritt kann in vielen Fällen hinausgezögert werden, zum Beispiel durch ausgewogene Ernährung im Alter, regelmässige Bewegung, Selbstmedikation, rechtzeitige Beratung im Umgang mit Beschwerden und Krankheiten.

Auch wenn präventives Handeln von der Kommission als wichtig erachtet wurde, stellte sich uns die Grundsatzfrage: Braucht es dafür überhaupt ein spezielles Gesetz? Die Mehrheit der SGK war klar der Meinung, dass es ein Gesetz braucht. Wir müssen die Kräfte bündeln. Mit der Milliarde, die heute für die Prävention eingesetzt wird, machen alle etwas für sich alleine. Beteiligt sind vom Bund das Bundesamt für Gesundheit, das Bundesamt für Sport, das Staatssekretariat für Wirtschaft, die Eidgenössische Alkoholverwaltung, der Tabakpräventionsfonds und weitere Stellen. In den [PAGE 1095] Kantonen machen dasselbe die Gesundheitsdirektoren, die Erziehungsdirektoren, die Stiftung für Gesundheitsförderung mit dem Beitrag aus den Krankenkassenprämien, die Organisationen, an die der Alkoholzehntel geht. In den Gemeinden, über Private in Unternehmen, über Versicherer, über die vielen Gesundheitsligen und -vereinigungen wird vieles getan, aber eben zu wenig koordiniert.

Ihre Kommission ist mehrheitlich der Meinung, es brauche übergeordnete Strategien, um sich den Herausforderungen zu stellen. Es geht um die Frage, wie mit gemeinsamen Massnahmen Krankheiten verhindert, verzögert und bekämpft werden können. Wir haben heute dafür mit dem Epidemiengesetz eine Grundlage im Kampf gegen übertragbare Krankheiten, aber es gibt keine entsprechende Handlungsgrundlage im Kampf gegen nichtübertragbare Krankheiten wie Herz-Kreislauf-Krankheiten und Diabetes oder bösartige Krankheiten wie Krebs. Und es ist wenig sinnvoll, das in 26 Gesundheitsgesetzen anzugehen. Klar ist aber, dass man mit gezielten Massnahmen bei der Vorsorge und der Information im Umgang mit Krankheiten Betroffenen viel Leid und nicht zuletzt auch Kosten ersparen kann.

Es braucht aber auch eine klare Aufgabenteilung. Heute machen viele vieles, aber meist völlig unkoordiniert. Die Gesetzgebung, die Strategie, Programmentwicklung und Koordination sollen mit diesem Gesetz neu auf Bundesebene angesiedelt werden. Für die Umsetzung und die eigentliche Gesundheitsförderung sind weiterhin die Kantone, die Gemeinden und die Familien zuständig. Letztlich hat der Mensch aber selber die Verantwortung zum Handeln. Es wird mit diesem Gesetz niemand zu etwas gezwungen, wie es in verschiedenen Zuschriften, die Sie erhalten haben, befürchtet wird.

Die Kantone haben sich klar für ein solches Gesetz ausgesprochen. Am Hearing wie auch in Ihnen vorliegenden Zuschriften betonen sie, dass für sie die Regeln der Zuständigkeiten wie das Subsidiaritätsprinzip eingehalten würden. Die Kantone machen schon vieles, aber die meisten für sich, ohne gemeinsame Strategie.

Es wurde in der Kommission auch die Frage aufgeworfen, ob die verfassungsmässige Grundlage in Artikel 118 der Bundesverfassung für ein Präventionsgesetz ausreiche. Die SGK hat die Frage der Verfassungsmässigkeit dieses Gesetzes und der Kompetenzordnung von Bund und Kantonen mit einem Schreiben vom 31. Mai dieses Jahres dem EJPD zugeleitet und erhielt eine klare Antwort: Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung stellt eine hinreichende Verfassungsgrundlage für Massnahmen des Bundes im Bereich der Prävention und Früherkennung übertragbarer, stark verbreiteter und bösartiger Krankheiten des Menschen dar. Das EJPD hat weiter ausgeführt, die Bestimmung stelle auch eine hinreichende Verfassungsgrundlage dar für Massnahmen in den Bereichen Ernährung, Bewegung und Sucht, die auf die Prävention und Früherkennung derartiger Krankheiten ausgerichtet sind. Artikel 11 des Gesetzentwurfes verletze die Regeln der Bundesverfassung über die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen nicht. Allerdings stellte das EJPD fest, dass Präventionsprogramme immer in einem Zusammenhang mit Krankheiten stehen sollten. Man muss also keine Bedenken haben, dass uns mit diesem Gesetz der Lebensstil vorgeschrieben wird.

Die SGK hat noch weitere Fragen klären lassen, etwa wie die Alkoholzehntel-Gesetzgebung mit dem Präventionsgesetz koordiniert und wie der künftige Tabakpräventionsfonds effizient gehandhabt werden könnte. Nicht ganz befriedigend ist für alle die Tatsache, dass durch das Präventionsgesetz die Mittel aus dem Alkoholzehntel nicht gleich mit einbezogen werden. Die Kommission äusserte wirklich den Wunsch, dass in der Prävention alle Aktivitäten koordiniert werden können. Das führte dann in der Detailberatung zur Ergänzung von Artikel 10 des Präventionsgesetzes.

Die Mehrheit der SGK ist überzeugt, dass dieses Präventionsgesetz, das in der vorliegenden Form in der Gesamtabstimmung mit 7 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen gutgeheissen wurde, in unserem Gesundheitswesen eine gute Handlungsgrundlage bietet. Wir haben in Artikel 118 der Bundesverfassung die Aussage: "Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit." Das tut er heute mit der Krankenversicherung und dem Epidemiengesetz, aber für den Erhalt der Gesundheit, also präventiv, macht der Bund eigentlich wenig.

Das waren meine Ausführungen zum Eintreten. Die Kommission ist mit 7 zu 6 Stimmen auf die Vorlage eingetreten, und ich empfehle Ihnen namens der Mehrheit der Kommission ebenfalls Eintreten auf diese Vorlage.