preparatory:AB 154069
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2013-09-16
Wortprotokoll
Der Bundesrat beantragt Ihnen, diese Motion abzulehnen.
Die Botschaft vom 25. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung (StHG) sowie das Steuerharmonisierungsgesetz sprechen davon, dass die Besteuerung des Kapitalgewinns aus dem Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sowie Reben auf maximal die wiedereingebrachten Abschreibungen beschränkt wird. Die Grundstückgewinne werden von der direkten Bundessteuer ausgenommen; das ist uns allen klar. Ich möchte Herrn Nationalrat Müller entgegenhalten, dass es im StHG nirgends eine Definition des Begriffs "land- und forstwirtschaftliche Grundstücke" gibt. Das gibt es nicht, das wurde nie festgelegt. Ob die Grundstückgewinne aus dem Verkauf von Bauland durch Landwirte - und um solches geht es hier - ebenfalls von der Besteuerung ausgenommen werden sollen, wie dies bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken zu Recht der Fall ist, kann der Botschaft über die Steuerharmonisierung nicht entnommen werden.
Das Bundesgericht hat deshalb nicht irgendetwas "gedreht" oder geändert, sondern die Auslegung zum ersten Mal so gemacht, dass es sagt, was land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne von Artikel 18 Absatz 4 DBG sind. Es kommt zum Schluss, dass Baulandreserven, also eigentliches Bauland, das nicht land- und forstwirtschaftliches Land ist, im Steuerrecht nicht als land- und forstwirtschaftliches Land gelten können. Das Bundesgericht sagt dann weiter, dass bei der Veräusserung von Bauland - nicht von land- und forstwirtschaftlichem Land - der gesamte Gewinn der Einkommenssteuer unterliegt, nicht nur die wiedereingebrachten Abschreibungen.
Jetzt kann man sich natürlich schon fragen, ob eine Praxis, die während Jahren gegolten hat und die darauf hinzielt, dass eine privilegierte Besteuerung von Veräusserungsgewinnen auf Bauland der Landwirte möglich ist, weitergeführt werden soll oder nicht. Das kann man zu Recht fragen, aber man kann sicher dem Bundesgericht keinen Vorwurf machen, wenn es hier eine klare Auslegung vorgenommen hat, was bisher nicht der Fall war.
Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 2. Dezember 2011 die Definition von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken vorgenommen und das Bauland ausgeschieden - die Landwirte haben selbstverständlich auch eingezontes Bauland -, und es hat die Besteuerung entsprechend festgelegt. Das führt dazu, wie Herr Nationalrat Müller zu Recht sagt, dass einige Landwirte, nämlich diejenigen, die Bauland haben und dieses veräussern wollen, mehr Steuern bezahlen müssen. Es gibt aber unseres Erachtens keine Nachteile für die produzierenden Landwirte. Sie haben aus dieser Besteuerungsanpassung keine Nachteile, müssen hier also nichts befürchten und haben nichts Nachteiliges zu erwarten.
Von daher scheint es uns richtig, die Motion abzulehnen.