Leuthard Doris · Bundesrat · 2013-09-16
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2013-09-16
Wortprotokoll
Artikel 34 des Landverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EU ist allgemein formuliert. Darin wird als Grundsatz die gemeinsame Planung der Nord- und Südzuläufe der Neat festgehalten. Deutschland und Italien erfüllen diesen Artikel.
Die konkreten Massnahmen zur Erhöhung der Kapazität und der Qualität des Schienenverkehrs auf den Nord- und Südanschlüssen sind in bilateralen Vereinbarungen der Schweiz mit Deutschland und Italien festgehalten. Die beiden Länder erfüllen diese Vereinbarungen.
Vertraglich wurde kein konkreter Zeitpunkt zur Realisierung der vereinbarten Projekte festgelegt. Die Zeitpläne für die Projekte orientieren sich an Engpässen, die aufgrund von Nachfrage- und Kapazitätsanalysen aufgezeigt werden. Die Parteien vereinbaren diese Zeitpläne in den Gemeinsamen Lenkungsausschüssen.
In Artikel 50 des Landverkehrsabkommens wird die Möglichkeit von Retorsionsmassnahmen aufgeführt. Die Vertragsparteien bringen allfällige Themen in den Gemischten Ausschuss ein. Sanktionsmassnahmen oder eine externe Instanz zur Streitbeilegung werden keine genannt. Es handelt sich also um eine Schlichtung, die intern und auf politischer Ebene abgewickelt wird. Eine Verknüpfung mit anderen Dossiers wäre sachfremd und würde von den Vertragspartnern nicht als zu verhandelnder Sachgegenstand anerkannt.