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Leuthard Doris · Bundesrat · 2013-09-16

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2013-09-16

Wortprotokoll

In Artikel 25 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes wird festgelegt, dass die Kantone Zuständigkeiten und Verfahren ordnen. Sie sind somit auch für den Vollzug der Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen im Sinne der Artikel 24ff. des Raumplanungsgesetzes zuständig. Die Kantone sind demnach nicht nur für entsprechende Bewilligungsverfahren zuständig, sondern auch für die Anordnung von Massnahmen zur Wiederherstellung rechtmässiger Zustände und zu deren Vollstreckung. Entsprechend dieser Kompetenzordnung fehlt dem Bundesrat ein systematischer Überblick über die Vollzugssituation bezüglich der Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen.

Gestützt auf die allgemeine Aufsichtspflicht des Bundes im Bereich der Raumplanung pflegt das Bundesamt für Raumentwicklung jedoch mit den kantonalen Raumplanungsstellen einen regelmässigen Austausch über Anwendungsfragen im Bereich des Raumplanungsgesetzes. Zudem lässt sich das Bundesamt für Raumentwicklung in Einzelfällen betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, die von letztinstanzlichen kantonalen Gerichten oder vom Bundesgericht bestätigt wurden, von den Kantonen über den Umsetzungsstand informieren.